DAX-Gesellschaften mit Namensaktien haben vor zwei Jahren begonnen, ihre Aktionäre individuell zu bitten, mit dem elektronischen Versand der Unterlagen für die Hauptversammlung (§ 125 Abs. 2 AktG) einverstanden zu sein. Zur HV-Saison 2005 waren das schon über 40 000 Aktionäre je bei der Allianz AG und der Siemens AG und ca. 50 000 Aktionäre bei der DaimlerChrysler AG. Dieser moderne Kommunikationsweg ist durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Gefahr. Denn § 30b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a WpHG‑E verlangt dafür künftig eine Zustimmung der Hauptversammlung. Sollen nun die Gesellschaften für die HV-Saison 2007, auf der dieser HV-Beschluss erst gefasst werden kann, auf die gerade etablierte elektronische Übermittlung verzichten und wieder zum kostenträchtigen Papierversand übergehen? Und die Aktionäre mit diesem Hin und Her verwirren? Hier muss eine Übergangsregelung her, dass das Erfordernis „HV-Zustimmung für elektronischen Versand” erst ab 2008 greift. Zwar entspricht dieses Erfordernis dem Art. 17 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie, doch würde nichts passieren, wenn man in diesem Punkt etwas später als zum vorgeschriebenen 20. Januar 2007 „1:1 umsetzt”. — Oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass die neue Vorschrift des § 30b WpHG nichts mit der aktienrechtlichen Lage gem. § 125 Abs. 2 AktG zu schaffen hat. Die Zustimmung der HV soll nur die Grundlage dafür bilden, dass die Aktionäre auch ohne erklärtes Individualeinverständnis mit elektronischer Post bedient werden können (siehe § 30b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 d WpHG‑E). Wenn sie explizit eingewilligt haben (wie in den oben genannten Gesellschaften), dann kommt es auf das HV-Beschlusserfordernis gar nicht an.
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