Die Hauptversammlungssaison 2020 steht vor der Tür. Da sind an sich die Änderungen im AktG durch das ARUG II zu beachten, das seit dem 1.1.2020 in Kraft ist – allerdings sind wesentliche Regelungen für die HV (Aktionärsinformation, Vorstandsvergütung) erst nach dem 3.9.2020 bzw. dem 31.12.2020 anzuwenden. Einige Vorwirkungen sind zu konstatieren:
(1) Es kann schon in dieser Saison ein Vergütungssystem (§ 87a AktG) von der HV gebilligt werden (so bei der Siemens AG am 4.2.2020).
(2) Eine formale Anpassung der Satzung, die auf § 123 Abs. 4 S. 1 AktG a.F. verweist, an den umfassender angelegten Anteilsnachweis durch den Letztintermediär (§ 67c Abs. 3 AktG) wäre zu überlegen.
(3) Der Begriff „Kreditinstitut“ ist durchgängig durch den Begriff „Intermediär“ ersetzt (z.B. bei dem seit Jahresanfang geltenden § 135 AktG), was die Einberufungstexte beachten sollten.
Hinweise:
- Noack, Neue Regularien für die Hauptversammlung durch das ARUG II und den Corporate Governance Kodex 2020, DB 2019, 2785
- Rieckers, Nachlese zur Hauptversammlungssaison 2019 und Ausblick auf 2020, DB 2020, 207
- Zetzsche, Aktionärsidentifikation, Aktionärslegitimation und das Hauptversammlungsverfahren nach ARUG II, AG 2020, 1.
Wer gerne Videos schaut: Stolpersteine bei der Leitung der Hauptversammlung (E. Vetter, Directors Academy).
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