Vorsicht bei Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz

Viele haben in den letz­ten Wochen erstaunt-erfreut erfah­ren, dass eine Video­kon­fe­renz quick and easy läuft. Und viel­leicht davon gehört, dass der Gesetz­ge­ber jüngst die elek­tro­ni­sche Beschluss­fas­sung sehr erleich­tert hat. Was also liegt näher, als mit­tels Zoom“ (u.a.) zu kon­fe­rie­ren und zu beschlie­ßen? Vor­sicht Falle! Wenn mor­gen Streit um den Beschluss ent­brennt, den man heute per Video­kon­fe­renz getrof­fen hat, kann es eine böse Über­ra­schung geben.

Das COVID19‑G hat zwar für die GmbH bestimmt (Art. 2 § 2), dass man ohne Prä­senz­tref­fen per Text­form beschlie­ßen kann (auch und gerade dann, wenn man­che damit nicht ein­ver­stan­den sind). Aber Text­form heißt, es muss eine les­bare Erklä­rung“ vor­lie­gen, die auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger“ gespei­chert wer­den kann (§ 126b BGB). Das trifft für die E‑Mail zu und rich­ti­ger­weise auch für eine spei­cher­bare Chat-Nach­richt. Aber eben nicht für die münd­li­che Erklä­rung, die bei einer Tele­fon- bzw. Video­kon­fe­renz aus­ge­spro­chen wird, selbst wenn diese auf­ge­zeich­net wird. Wenn die Sat­zung dazu schweigt, gilt: nach wie vor keine Beschlüsse allein per Videokonferenz. 

(Ergän­zung: Man kann das Vor­ge­nannte auch anders sehen, indem man die Video­kon­fe­renz flugs zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung erklärt – das ist aller­dings sehr fra­gil, die hM macht das noch nicht mit. Auch nicht abge­si­chert ist die bei der Akti­en­ge­sell­schaft mög­li­che Kom­bi­na­ti­ons­lö­sung: Ver­samm­lung und Zuschal­tung; s. auch hier).

Bei gro­ßen Haupt­ver­samm­lun­gen passt die Video­kon­fe­renz schon prak­tisch nicht. Doch was ist mit Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die einen klei­nen Aktio­närs­kreis haben? Hier kommt die Kom­bi­na­tion von Mini-Ver­samm­lung und Online in Betracht, näm­lich dass der Vor­stand eine volle Teil­nahme im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion“ eröff­net (Art. 2 § 1 I COVID19‑G, § 1182 AktG) — dann passt auch die münd­li­che Erklä­rung oder Hand­auf­he­ben oder sonst ein kla­res Zei­chen. Oder der Vor­stand beruft gleich eine vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung ganz ohne phy­sisch prä­sente Aktio­näre ein, was im Wesent­li­chen auf das­selbe hin­aus­läuft, denn auch und gerade dort gibt es die Stimm­rechts­aus­übung über die elek­tro­ni­sche Teilnahme. 

Fest­zu­hal­ten bleibt, dass sich ein Wild­wuchs ent­wi­ckelt, wenn man die bei­den For­men der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­gleicht. Die GmbH als kleine Schwes­ter“ hat Pro­bleme mit der Video­kon­fe­renz, die Akti­en­ge­sell­schaft bekommt das hin. 

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