The COVID-19-Crisis and Company Law — Towards Virtual Shareholder Meetings”

Gesell­schaf­ten sind auf Kom­mu­ni­ka­tion auf­ge­baut und ange­wie­sen. Das gilt für die poli­tisch-soziale Gesell­schaft ebenso wie für die unter­neh­me­ri­sche. Wenn die per­sön­li­che Inter­ak­tion wegen der Pan­de­mie aus­fällt oder stark ein­ge­schränkt ist (social distancing), kön­nen weder der Geschäfts­be­trieb wei­ter­lau­fen noch die kor­po­ra­ti­ven Ver­hält­nisse (insb. Ver­samm­lun­gen) wie bis­her auf­recht­erhal­ten blei­ben. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat durch das COVID19‑G für Akti­en­ge­sell­schaf­ten die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung ermög­licht und für die GmbH die Umlauf­be­schlüsse erleich­tert. Wie reagie­ren die ande­ren? Das hat eine For­scher­gruppe der Uni­ver­si­tät Luxem­burg unter­sucht, die über 20 Rechts­akte aus euro­päi­schen, ame­ri­ka­ni­schen und asia­ti­schen Staa­ten aus­ge­wer­tet hat. 

In einem SSRN-Arbeits­pa­pier („The COVID-19-Cri­sis and Com­pany Law — Towards Vir­tual Share­hol­der Mee­tings”) haben Zetz­sche/An­ker-Søren­sen/­Con­siglio/Ye­boah-Smith ver­schie­dene Not­stands­ge­setze im Zusam­men­hang mit den Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie auf das Gesell­schafts­recht zusam­men­ge­tra­gen. Dabei erweist sich die deut­sche COVID-19-Gesetz­ge­bung im Bereich des Akti­en­rechts als ver­gleichs­weise detail­liert — andere Rechts­ord­nun­gen gehen gene­ra­lis­ti­scher vor. Die rechts­ver­glei­chende Stu­die ermög­licht ins­be­son­dere Rück­schlüsse auf die Aus­ge­stal­tung der Fra­ge­mög­lich­kei­ten gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des deut­schen COVID-19-Geset­zes — die meis­ten Rechts­ord­nun­gen ver­zich­ten auf eine detail­lier­ten Fra­ge­mög­lich­keit und begnü­gen sich mit eher gene­rel­len Rege­lun­gen. Von Inter­esse sind zudem die sehr diver­gie­ren­den Anord­nun­gen zur ver­zö­ger­ten Finanz­be­richt­erstat­tung und der dar­aus fol­gen­den Not­wen­dig­keit zur Ver­le­gung der Hauptversammlung 

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