Gesellschaften sind auf Kommunikation aufgebaut und angewiesen. Das gilt für die politisch-soziale Gesellschaft ebenso wie für die unternehmerische. Wenn die persönliche Interaktion wegen der Pandemie ausfällt oder stark eingeschränkt ist (social distancing), können weder der Geschäftsbetrieb weiterlaufen noch die korporativen Verhältnisse (insb. Versammlungen) wie bisher aufrechterhalten bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das COVID19‑G für Aktiengesellschaften die virtuelle Hauptversammlung ermöglicht und für die GmbH die Umlaufbeschlüsse erleichtert. Wie reagieren die anderen? Das hat eine Forschergruppe der Universität Luxemburg untersucht, die über 20 Rechtsakte aus europäischen, amerikanischen und asiatischen Staaten ausgewertet hat.
In einem SSRN-Arbeitspapier („The COVID-19-Crisis and Company Law — Towards Virtual Shareholder Meetings”) haben Zetzsche/Anker-Sørensen/Consiglio/Yeboah-Smith verschiedene Notstandsgesetze im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesellschaftsrecht zusammengetragen. Dabei erweist sich die deutsche COVID-19-Gesetzgebung im Bereich des Aktienrechts als vergleichsweise detailliert — andere Rechtsordnungen gehen generalistischer vor. Die rechtsvergleichende Studie ermöglicht insbesondere Rückschlüsse auf die Ausgestaltung der Fragemöglichkeiten gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des deutschen COVID-19-Gesetzes — die meisten Rechtsordnungen verzichten auf eine detaillierten Fragemöglichkeit und begnügen sich mit eher generellen Regelungen. Von Interesse sind zudem die sehr divergierenden Anordnungen zur verzögerten Finanzberichterstattung und der daraus folgenden Notwendigkeit zur Verlegung der Hauptversammlung
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