Fernabstimmung beim Verein

Bei sehr gro­ßen Ver­ei­nen mit hoher Mit­glie­der­zahl erscheint nur ein Bruch­teil bei der Jah­res­ver­samm­lung. Damit hat es eine ent­schlos­sene Min­der­heit leicht, Sat­zungs­än­de­run­gen zu blo­ckie­ren, da die Sperr­mi­no­ri­tät (25%) der Anwe­sen­den eher erreicht ist. Demo­kra­ti­scher wäre es, wenn alle Mit­glie­der gefragt wür­den und ihre Stimme abge­ben könn­ten – nicht nur die­je­ni­gen, die genü­gend Zeit haben, die Anreise bewäl­ti­gen und die Mühen einer mehr­stün­di­gen Ver­samm­lungs­teil­nahme auf sich neh­men. Das BGB-Ver­eins­recht hat bis­lang eine Fern­ab­stim­mung ohne Sat­zungs­grund­lage nicht vor­ge­se­hen – bis­lang. Denn im Jahr 2020 ist das anders: 

Abwei­chend von § 32 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ist ein Beschluss ohne Ver­samm­lung der Mit­glie­der gül­tig, wenn alle Mit­glie­der betei­ligt wur­den, bis zu dem vom Ver­ein gesetz­ten Ter­min min­des­tens die Hälfte der Mit­glie­der ihre Stim­men in Text­form abge­ge­ben haben und der Beschluss mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefasst wurde.“ (Art. 2 § 5 III Covid19‑G, BGBl. 2020569).

Damit kann es eine Fern­ab­stim­mung aller Mit­glie­der geben, die etwa per E‑Mail oder über ein Inter­net­por­tal oder schrift­lich ihr Votum abge­ben. Eine Ver­samm­lung braucht man dafür nicht, sie könnte in grö­ße­rem Umfang in die­sem Jahr wohl auch kaum statt­fin­den. Die in man­chen Bun­des­liga-Ver­ei­nen noch bzw. wie­der geführte Dis­kus­sion um eine Aus­glie­de­rung der Profi-Abtei­lung gewinnt unter die­sem Aspekt eine neue Dimen­sion. Nicht wenige Ver­eins­ver­ant­wort­li­che fürch­ten die Nie­der­lage bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Blick auf die Sperr­mi­no­ri­tät, doch bei der ver­bind­li­chen Beschluss­fas­sung aller Ver­eins­mit­glie­der (fünf- bis sechs­stel­lige Zah­len) sähe das bei gehö­ri­ger Infor­ma­tion wohl anders aus. 

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