GmbH-Gesellschafterbeschlüsse und das C‑Wort

Die Auf­merk­sam­keit gilt der­zeit den Haupt­ver­samm­lun­gen der bör­sen­no­tier­ten AGs, die wegen der Corona-Krise nicht wie geplant statt­fin­den kön­nen. Doch was ist mit den vie­len GmbH, bei denen die Gesell­schaf­ter in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft … durch Beschluss­fas­sung“ ent­schei­den, und zwar so: Die Beschlüsse der Gesell­schaf­ter wer­den in Ver­samm­lun­gen gefasst“ (§§ 47 I, 48 I GmbHG). Als Ver­samm­lung wird über­wie­gend das Tref­fen phy­sisch prä­sen­ter Gesell­schaf­ter ange­se­hen. Die meis­ten GmbH haben nur wenige Gesell­schaf­ter, meis­tens zwi­schen 3 und 5. Daher ist es auch in Corona-Zei­ten kein gro­ßes Pro­blem, sich mit gebüh­ren­dem Abstand per­sön­lich in einem Raum zu tref­fen. Doch es gibt auch grö­ßere Gesell­schaf­ter­kreise und/​oder sol­che, die über den Erd­ball ver­streut sind. Wegen der Rei­se­be­schrän­kun­gen, Aus­gangs­sper­ren und Grenz­kon­trol­len kann eine Prä­senz­zu­sam­men­kunft bei der GmbH unmög­lich sein. 

Hier bie­tet das GmbH-Gesetz eine Alter­na­tive: den Umlauf­be­schluss. Im zwei­ten Absatz des § 48 GmbHG heißt es: Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abgabe der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren.“ Hier lau­ern etli­che Fall­stri­cke, etwa die Frage, ob die schrift­li­che“ Stimm­ab­gabe auch eine elek­tro­ni­sche sein kann (mE zu beja­hen). Vor allem kann es an dem Ein­ver­ständ­nis aller Gesell­schaf­ter feh­len, so dass ein ein­zel­ner die Uml­auf­ent­schei­dung blo­ckie­ren kann. Den­noch ist die Option reiz­voll. So wäre es mög­lich, eine Tele­fon- oder Video­kon­fe­renz durch­zu­füh­ren und die Gesell­schaf­ter am Ende um ihre Stimme in Text­form zu bit­ten, etwa per E‑Mail oder Mes­sen­ger – allein die münd­li­che Erklä­rung genügt nicht. Mit der (beja­hen­den oder ver­nei­nen­den) Stimm­ab­gabe wäre dann zugleich das Ein­ver­ständ­nis mit dem Ver­fah­ren erteilt (str.), jeden­falls dann, wenn die Gesell­schaf­ter dar­auf hin­ge­wie­sen wurden.

Eine wei­tere, im Gesetz nicht ange­spro­chene Mög­lich­keit besteht darin, die Prä­senz­ver­samm­lung (zur Not dort mit nur einem Gesell­schaf­ter) mit der audio­vi­su­el­len Zuschal­tung orts­fer­ner Gesell­schaf­ter zu ver­bin­den. Wer als Gesell­schaf­ter in die­ser Weise mit­wirkt, der gibt seine Stimme in der Ver­samm­lung ab. Diese Gestal­tung liegt ganz nahe bei der zuvor erör­ter­ten, nur juris­ti­sche Fein­schme­cker bemer­ken den Unterschied.

Tele­fo­ni­sche oder münd­li­che Beschluss­fas­sung auf Raten“ (etwa jeweils durch Ein­ho­lung der Zustim­mung ein­zel­ner, zB Geschäfts­füh­rer ruft jeden Gesell­schaf­ter an), fer­ner ein kom­bi­nier­tes Abstim­mungs­ver­fah­ren (zT in Ver­samm­lung, zT text­förm­lich) sind nach herr­schen­der Mei­nung ohne Sat­zungs­grund­lage nicht zuläs­sig. Diese strenge Hal­tung kann sich zwar auf die Warn- und Schutz­funk­tion der for­ma­len Beschluss­erfor­der­nisse stüt­zen. Aller­dings gerät sie in Kon­flikt mit der Lebenswirklichkeit.

Lit.hinweis: Wer­ten­bruch, Audio­vi­su­elle Zuschal­tung ver­hin­der­ter Gesell­schaf­ter in der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, GmbHR 2019149.

Ein Kommentar

  1. Wei­ters ist bei der Beur­tei­lung des Ausma?es der Treue­pflicht das jewei­lige Sta­dium einer GmbH zu beruck­sich­ti­gen: Im Sta­dium der Liqui­da­tion kommt es etwa zu einer Abschwa­chung, da dort die Befrie­di­gung der Gesell­schafts­glau­bi­ger und die Ver­tei­lung des rest­li­chen Gesell­schafts­ver­mo­gens im Vor­der­grund steht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .