Baums/Keinath/Gajek (Institute for Law and Finance — Universität Frankfurt/M) haben eine Studie zur Praxis der Anfechtungsklagen insbesondere seit dem UMAG vorgelegt (Working Paper Series No. 65).
„Absolut ist die Zahl der Beschlußmängelklagen von 1980 bis 2006 um das 60fache gestiegen … Der durchschnittliche Anteilsbesitz der Anfechtungskläger in von uns darauf untersuchten 18 Verfahren mit 42 Klägern lag bei 0,01%. … Es hat sich ein Klagegewerbe herausgebildet, das aus mehr als 40 Personen besteht. Die von dieser Gruppe der professionellen Kläger erhobenen Klagen stehen für 450 und damit für 72% der 619 untersuchten Klagen. Mehr als die Hälfte der 619 Klagen ist von nur 11 Klägern bzw. den von ihnen gehaltenen oder geleiteten Gesellschaften erhoben worden. … Nahezu alle Klagen dieser Klägergruppe richten sich gegen eintragungsbedürftige Beschlüsse, entfalten also entsprechende „Hebelwirkung“ , und enden durch Vergleich , ebenso wie die begleitenden Freigabeverfahren. .… In von untersuchten 13 Verfahren hat sich gezeigt, daß die von den Klägern vereinbarten Kostenerstattungsbeträge ein Vielfaches ihres Aktienbesitzes ausmachen, der nicht selten nur aus einigen wenigen Aktien besteht. Die Gerichte übernehmen ungeachtet der Bedeutung der Sache für den Anfechtungskläger und für die beklagte Gesellschaft die von den Parteien angegebenen Vergleichswerte; die Deckelungsvorschrift des § 247 Abs. 1 AktG wird nicht angewendet. .… Die Untersuchung hat ergeben, daß die Anfechtungsklage nicht selten nach wie vor funktionswidrig dazu eingesetzt wird, außerhalb der dafür vorgesehenen Spruchverfahren in einem Vergleich eine Erhöhung angebotener Abfindungen durchzusetzen.”
Siehe auch FAZ: 220.000 Euro pro Person — Vergleich mit 46 Klägern
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