Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse — eine empirische Studie

Baums/​Keinath/​Gajek (Insti­tute for Law and Finance — Uni­ver­si­tät Frankfurt/​M) haben eine Stu­die zur Pra­xis der Anfech­tungs­kla­gen ins­be­son­dere seit dem UMAG vor­ge­legt (Working Paper Series No. 65).

Abso­lut ist die Zahl der Beschluß­män­gel­kla­gen von 1980 bis 2006 um das 60fache gestie­gen … Der durch­schnitt­li­che Anteils­be­sitz der Anfech­tungs­klä­ger in von uns dar­auf unter­such­ten 18 Ver­fah­ren mit 42 Klä­gern lag bei 0,01%. … Es hat sich ein Kla­ge­ge­werbe her­aus­ge­bil­det, das aus mehr als 40 Per­so­nen besteht. Die von die­ser Gruppe der pro­fes­sio­nel­len Klä­ger erho­be­nen Kla­gen ste­hen für 450 und damit für 72% der 619 unter­such­ten Kla­gen. Mehr als die Hälfte der 619 Kla­gen ist von nur 11 Klä­gern bzw. den von ihnen gehal­te­nen oder gelei­te­ten Gesell­schaf­ten erho­ben wor­den. … Nahezu alle Kla­gen die­ser Klä­ger­gruppe rich­ten sich gegen ein­tra­gungs­be­dürf­tige Beschlüsse, ent­fal­ten also ent­spre­chende Hebel­wir­kung“ , und enden durch Ver­gleich , ebenso wie die beglei­ten­den Frei­ga­be­ver­fah­ren. .… In von unter­such­ten 13 Ver­fah­ren hat sich gezeigt, daß die von den Klä­gern ver­ein­bar­ten Kos­ten­er­stat­tungs­be­träge ein Viel­fa­ches ihres Akti­en­be­sit­zes aus­ma­chen, der nicht sel­ten nur aus eini­gen weni­gen Aktien besteht. Die Gerichte über­neh­men unge­ach­tet der Bedeu­tung der Sache für den Anfech­tungs­klä­ger und für die beklagte Gesell­schaft die von den Par­teien ange­ge­be­nen Ver­gleichs­werte; die Decke­lungs­vor­schrift des § 247 Abs. 1 AktG wird nicht ange­wen­det. .… Die Unter­su­chung hat erge­ben, daß die Anfech­tungs­klage nicht sel­ten nach wie vor funk­ti­ons­wid­rig dazu ein­ge­setzt wird, außer­halb der dafür vor­ge­se­he­nen Spruch­ver­fah­ren in einem Ver­gleich eine Erhö­hung ange­bo­te­ner Abfin­dun­gen durchzusetzen.” 

Siehe auch FAZ: 220.000 Euro pro Per­son — Ver­gleich mit 46 Klä­gern

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