Das Recht der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist Gegenstand weiterer aktueller Studien, die das Freigabeverfahren in das Zentrum rücken.
Das Deutsche Aktieninstitut hat Reformvorschläge vorgelegt: ” Die oft hohe Zahl der Beteiligten im Freigabeverfahren muss deutlich verringert und den Gerichten ein größerer Entscheidungsspielraum gegeben werden. Die Beteiligung am Freigabeverfahren — nicht das Anfechtungsrecht selbst — soll von einem Quorum (10 Prozent der außenstehenden Aktien) abhängig gemacht werden. Die Interessen der Kläger mit Splitterbeteiligungen werden im Freigabeverfahren durch einen gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertreter wahrgenommen. Ein generelles Mindestquorum für Anfechtungsklagen empfiehlt das Aktieninstitut hingegen nicht. Die Zuständigkeit für Anfechtungsklagen soll bei den Gerichten in Frankfurt konzentriert und der Streitwert bei Vergleichen im Anfechtungsverfahren begrenzt werden.”
Baums und Drinhausen haben — vor dem Hintergrund ihrer rechtstatsächlichen Erhebungen – ein Arbeitspapier über die „Weitere Reform des Rechts der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen” präsentiert. Nach Auffassung der Autoren bestehen gegen das Erfordernis eines „pauschalen Mindestanteilsbesitzes als Voraussetzung der Anfechtungsklage … rechtliche und praktische Bedenken”. Bevorzugt wird eine Lösung durch Umgestaltung des Freigabeverfahrens. Bei den materiellen Freigabevoraussetzungen sollte die sog. Interessenabwägungsklausel im Gesetz entsprechend der Regierungsbegründung zum UMAG gefasst werden, so dass im praktischen Ergebnis die Eintragung eines angefochtenen strukturändernden Beschlusses in aller Regel vorzunehmen ist, wenn nicht im Einzelfall die Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung dies ausschließt. Das Freigabeverfahren sollte ferner auf eine Instanz beschränkt werden; hierfür sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte vorgesehen werden.
Und es wird zum Thema natürlich auch getagt. Heute findet ein Symposion des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins dazu statt und am 16.11.2007 befasst sich der Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht auch rechtsvergleichend mit dem gerichtlichen Schutz von Aktionären.
Sehr geehrter Herr Noack,
oft werden die Rechtsstreitigkeiten in Freigabeverfahren faktisch beim Handelsregister ausgetragen. Denn den Untenehmen dauern die Freigabeverfahren vor dem LG/OLG viel zu lange. Deshalb werden beim Handelsregister Anträge gestellt, das Eintragungsverfahren nicht auszusetzen, sondern gleich (ohne Abwarten der Freigabeentscheidung) einzutragen. Bevor der Registerrichter über diesen Antrag entscheidet, gewährt er natürlich den Anfechtungsklägern rechtliches Gehör. Und dann kommen schnell einmal Hunderte Seiten von Schriftsätzen zusammen … so hier in Charlottenburg schon mehrfach geschehen. Was müsste geändert werden ? Entweder Registersperre oder die Freigabeverfahren radikal beschleinigen und Rechtsschutz gegen Freigabeentscheidung beschränken. Vorschlag wurde von uns schon dem BMJ gemacht, BMJ sieht allerdings keinen Handlungsbedarf (obwohl auch die Anwälte/Notare die jetzige Situation genauso wie ich sehen und bedauern)
Mfg
Peter Ries