Durch den Telekom-Prozess steht es für eine Zeitlang im juristischen Scheinwerferlicht: das KapMuG. Unbeschadet der oft schlagzeilenträchtigen Gegenstände der „Musterfeststellungsanträge” ist der Umgang mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eine ausgesprochene Spezialistenangelegenheit. Da trifft es sich gut, dass in diesen Tagen in der Reihe Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ein neues Erläuterungswerk erscheint.
Der (von Prof. Dr. Burkhard Hess / Dr. Fabian Reuschle / Prof. Dr. Bruno Rimmelspacher herausgegebene) Kommentar behandelt nicht nur die 20 Paragrafen des KapMuG, sondern enthält auch einen zweiten Teil, der die Anspruchsgrundlagen erläutert: Prospekthaftung (einschl. bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung); Sonstige Informationshaftung: §§ 331 HGB, 400 AktG, 15 WpHG, 11 Abs. 1, 12, 31 WpÜG.
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