Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise

Die Haupt­ver­samm­lung der Vat­ten­fall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Über­tra­gung der Aktien der übri­gen Aktio­näre der Vat­ten­fall Europe AG auf die Vat­ten­fall AB als Haupt­ak­tio­nä­rin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zah­lung einer Bar­ab­fin­dung gefasst. Gegen die­sen Beschluss sind 51 Klä­ger vor­ge­gan­gen. Das LG Ber­lin wollte dem Frei­ga­be­an­trag (§ 246a AktG) statt­ge­ben, das in der Beschwerde ange­ru­fene KG dage­gen nicht, da es die Kla­gen wegen eines Berichts­man­gels (!) für begrün­det hielt (Frage: wie wäre zu ent­schei­den, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).

Nun ist für die allein in Betracht kom­mende Über­prü­fung der Abfin­dung das Spruch­ver­fah­ren zustän­dig. Dass ange­sichts der > 95%-Beteiligung des Haupt­ak­tio­närs kein ande­rer Beschluss gefasst wird, ist son­nen­klar. Wie auch immer, das Ver­fah­ren wurde durch Ver­gleich been­det. Die Vat­ten­fall AB über­nimmt die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten der Klä­ger. Es hat sich (für viele der Betei­lig­ten: wie­der ein­mal) gelohnt. Pro Klä­ger flie­ßen 164 538 €. Nur die Neben­in­ter­ve­ni­en­ten müs­sen sich mit schlap­pen 8 000 € zufrie­den geben.

Der im E‑Bundesanzeiger vom 25.4.2008 gem. § 248a AktG iVm § 149 AktG publi­zierte Ver­gleichs­text (dort § 5) ver­schlei­ert wie üblich die Beträge. Daher meine

VER­GÜ­TUNGS­RECH­NUNG

1,3 Ver­fah­rens­ge­bühr (1. Rechts­zug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 500.000,00 € )

3.894,80 € 

1,2 Ter­mins­ge­bühr (1. Rechts­zug) gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) 

3.595,20 € 

1,6 Ver­fah­rens­ge­bühr (Beru­fung u.a.) gem. Nr. 3200 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) 

4.793,60 € 

1,1 Ver­fah­rens­ge­bühr (Beru­fung, vor­zei­tige Been­di­gung) gem. Nr. 3201 VV RVG (Wert: 12.500.000,00 € ) 

42.895,60 € 

- Ober­grenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,60 aus Wert 13000000,00 € berücksichtigt — 
1,2 Ter­mins­ge­bühr (Beru­fung) gem. Nr. 3202 VV RVG (Wert: 13.000.000,00 € ) 

48.595,20 € 

1,3 Eini­gungs­ge­bühr (Beru­fung oder Revi­sion) gem. Nr. 1004 VV RVG (Wert: 500.000,00 € )

3.894,80 € 

1,5 Eini­gungs­ge­bühr gem. Nr. 1000 VV RVG (Wert: 12.500.000,00 € ) 

56.849,20 € 

- Ober­grenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,50 aus Wert 13000000,00 € berücksichtigt — 
Aus­la­gen­pau­schale gem. Nr. 7002 VV RVG 

20,00 € 

Gesamt­be­trag

164.538,40 €

2 Kommentare

  1. aber das bekommt doch der Rechts­an­walt, oder nicht? Sind Abre­den, dass der Man­dant was von den Gebüh­ren abbe­kommt eigent­lich legal oder ist das nicht irgend­wie Betrug ggü. der ande­ren Par­tei, die ja nur die real ent­ste­hen­den Gebüh­ren zah­len will???

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