Die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung gefasst. Gegen diesen Beschluss sind 51 Kläger vorgegangen. Das LG Berlin wollte dem Freigabeantrag (§ 246a AktG) stattgeben, das in der Beschwerde angerufene KG dagegen nicht, da es die Klagen wegen eines Berichtsmangels (!) für begründet hielt (Frage: wie wäre zu entscheiden, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).
Nun ist für die allein in Betracht kommende Überprüfung der Abfindung das Spruchverfahren zuständig. Dass angesichts der > 95%-Beteiligung des Hauptaktionärs kein anderer Beschluss gefasst wird, ist sonnenklar. Wie auch immer, das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Die Vattenfall AB übernimmt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Es hat sich (für viele der Beteiligten: wieder einmal) gelohnt. Pro Kläger fließen 164 538 €. Nur die Nebenintervenienten müssen sich mit schlappen 8 000 € zufrieden geben.
Der im E‑Bundesanzeiger vom 25.4.2008 gem. § 248a AktG iVm § 149 AktG publizierte Vergleichstext (dort § 5) verschleiert wie üblich die Beträge. Daher meine
VERGÜTUNGSRECHNUNG
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) |
3.894,80 € |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) |
3.595,20 € |
1,6 Verfahrensgebühr (Berufung u.a.) gem. Nr. 3200 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) |
4.793,60 € |
1,1 Verfahrensgebühr (Berufung, vorzeitige Beendigung) gem. Nr. 3201 VV RVG (Wert: 12.500.000,00 € ) |
42.895,60 € |
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,60 aus Wert 13000000,00 € berücksichtigt — | |
1,2 Terminsgebühr (Berufung) gem. Nr. 3202 VV RVG (Wert: 13.000.000,00 € ) |
48.595,20 € |
1,3 Einigungsgebühr (Berufung oder Revision) gem. Nr. 1004 VV RVG (Wert: 500.000,00 € ) |
3.894,80 € |
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (Wert: 12.500.000,00 € ) |
56.849,20 € |
- Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,50 aus Wert 13000000,00 € berücksichtigt — | |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Gesamtbetrag |
164.538,40 € |
aber das bekommt doch der Rechtsanwalt, oder nicht? Sind Abreden, dass der Mandant was von den Gebühren abbekommt eigentlich legal oder ist das nicht irgendwie Betrug ggü. der anderen Partei, die ja nur die real entstehenden Gebühren zahlen will???
Es fehlt die Aufstellung der Gebühren der Beklagtenvertreter.