Aktienrechtliches aus der HV-Saison 2008

Die dies­jäh­rige HV-Sai­son ent­hält wie­der schöne Bei­spiele für die Vor­le­sung im Aktienrecht. 

Da wäre die HV der TUI-AG. Bean­tragt war im Wege der Ergän­zung der Tages­ord­nung durch einen Min­der­heits­ak­tio­när 122 Abs. 2 AktG), dass dem Vor­stands­vor­sit­zen­den der Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung 84 Abs. 3 S. 2 AktG) aus­ge­spro­chen werde. Der Antrag wurde mit 71,6 % Gegen­stim­men abge­wie­sen. Frage: was hätte es zur Folge, wenn dem Antrag zuge­stimmt wor­den wäre?
Und gleich noch ein­mal TUI. Eben­falls auf Min­der­heits­an­trag hin wurde die Abbe­ru­fung eines durch die HV gewähl­ten AR-Mit­glieds (des amtie­ren­den AR-Vor­sit­zen­den) zur Beschluss­fas­sung gestellt 103 Abs. 1 AktG). Der Antrag wurde mit 57,2% abge­wie­sen. Ist daher (wie das Han­dels­blatt meint) der Betrof­fene nur ein denk­bar knap­per Sie­ger” (oder sollte man bes­ser bei § 103 Abs. 1 S. 2 AktG nach den nöti­gen Mehr­heits­ver­hält­nis­sen recherchieren)? 

Bei der Free­net AG steht die Inter­pre­ta­tion des unver­züg­lich” in § 175 Abs. 1 AktG zur Debatte, denn schon am 2.3.2008 wurde nach einer FTD-Pres­se­mel­dung der Jah­res­ab­schluss durch den Auf­sichts­rat fest­ge­stellt 172 I AktG), was idR mit dem Bericht des Auf­sichts­rats 171 II AktG) ein­her­geht. Ohne schuld­haf­tes Zögern 121 BGB) nach Ein­gang die­ses Berichts hat der Vor­stand 121 AktG) die HV ein­zu­be­ru­fen. Das ist nicht gesche­hen, wes­halb jetzt eine Ein­be­ru­fung durch die Min­der­heit auf Grund gericht­li­cher Ermäch­ti­gung bean­tragt wurde 122 Abs. 3 AktG).

Im Aktio­närs­fo­rum
127a AktG) fin­den diese Ereig­nisse frei­lich kei­nen Widerhall …

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