Die Continental AG erklärt: „Schaeffler hat sich auf rechtswidrige Weise angeschlichen, um die Kontrolle über Continental zu erlangen … Nach unserer Auffassung hat sich die Schaeffler Gruppe mit Hilfe von Banken und Derivate-Positionen auf rechtswidrige Weise Zugriff auf 36 Prozent des Continental-Kapitals verschafft.”
Das Handelsblatt schreibt, dass die (Schaeffler)- „Gruppe bereits 2,97 Prozent der Aktien besitzt, Optionen über 4,95 Prozent hält und Zugriff auf 28 Prozent der Aktien über so genannte Cash-Swaps hat. Das sind komplexe Finanzinstrumente, die für einen bestimmten Zeitraum einen Tausch von Geld in Aktien erlauben. Neun nationale und internationale Banken soll Schaeffler damit beauftragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angreifer den Zugriff auf 36 Prozent der Conti-Aktien gesichert.”
Wie ist die Rechtslage nach dem Wertpapierhandelsgesetz?
- Wer über 3% der Aktien einer börsennotierten AG hält, hat dies mitzuteilen (§ 21 I 1 WpHG).
- Zugerechnet werden Stimmrechte aus Aktien, „die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann” (§ 22 I Nr. 5 WpHG). Dies betrifft nach h.M. aber nur dingliche Optionen (Schwark, Kapitalmarktsrechtskommentar, 3. Aufl. 2004, § 22 WpHG Rn. 10).
- Das Halten bestimmter Finanzinstrumente (§ 2 IIb WpHG) ist ebenfalls mitzuteilen, wenn sie sich auf über 5% der Aktien beziehen (§ 25 I WpHG). Darunter könnten die „Cash-Swaps” je nach Ausgestaltung fallen (s. auch unten den ersten Kommentar zu diesem Beitrag); weiter ist fraglich, ab wann sie sind gehalten werden („wer … hält”). Offenbar bezieht sich der Vorwurf des rechtswidrigen Anschleichens auf diesen Sachverhalt. Von einem rechtswidrigen Zugriff auf das Kapital (Continental-Erklärung) kann freilich nicht gesprochen werden, wenn Transparenzregeln verletzt worden sein sollten.
Die bald in Kraft tretenden Änderungen des § 25 WpHG durch das Risikobegrenzungsgesetz führen zu einer „Aggregation beider Bestände” (Regierungsbegründung): der Aktien incl. Zurechnung (§§ 21, 22 WpHG) mit den Finanzinstrumenten (§ 25). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt aus: „Werden sowohl Aktien als auch sonstige Finanzinstrumente gehalten, so werden die mit diesen Beständen verbundenen Stimmrechte zusammengerechnet. Auf Grund der Aggregation wird die Eingangsmeldeschwelle früher erreicht und die Meldedichte erhöht.” Ob sich im vorliegenden Fall eine frühere Meldepflicht ergeben hätte, ist ungewiss (da das „Halten” der Finanzinstrumente bzw. ihre Konstruktion nicht klar ist). Übrigens: Ist eine Meldepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt worden, so wird es künftig eine halbjährige Stimmrechtssperre geben (§ 28 S. 3 WpHG n.F.).
Zum WpÜG s. den gestrigen Eintrag mit der Ergänzung, dass inzwischen ein Übernahmeangebot angekündigt wurde.
faz.net erklärt wie schaeffler — womöglich — die meldepflicht aushebelte:
http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555C83C/Doc~E71A0348D4B1C4D1A80121FBF820D19E5~ATpl~Ecommon~Scontent.html