Continental / Schaeffler — Fortsetzung

Die Con­ti­nen­tal AG erklärt: Scha­eff­ler hat sich auf rechts­wid­rige Weise ange­schli­chen, um die Kon­trolle über Con­ti­nen­tal zu erlan­gen … Nach unse­rer Auf­fas­sung hat sich die Scha­eff­ler Gruppe mit Hilfe von Ban­ken und Deri­vate-Posi­tio­nen auf rechts­wid­rige Weise Zugriff auf 36 Pro­zent des Con­ti­nen­tal-Kapi­tals verschafft.”

Das Han­dels­blatt schreibt, dass die (Scha­eff­ler)- Gruppe bereits 2,97 Pro­zent der Aktien besitzt, Optio­nen über 4,95 Pro­zent hält und Zugriff auf 28 Pro­zent der Aktien über so genannte Cash-Swaps hat. Das sind kom­plexe Finanz­in­stru­mente, die für einen bestimm­ten Zeit­raum einen Tausch von Geld in Aktien erlau­ben. Neun natio­nale und inter­na­tio­nale Ban­ken soll Scha­eff­ler damit beauf­tragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angrei­fer den Zugriff auf 36 Pro­zent der Conti-Aktien gesichert.”

Wie ist die Rechts­lage nach dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz?

  1. Wer über 3% der Aktien einer bör­sen­no­tier­ten AG hält, hat dies mit­zu­tei­len 211 WpHG).
  2. Zuge­rech­net wer­den Stimm­rechte aus Aktien, die der Mel­de­pflich­tige durch eine Wil­lens­er­klä­rung erwer­ben kann” 22 I Nr. 5 WpHG). Dies betrifft nach h.M. aber nur ding­li­che Optio­nen (Schwark, Kapi­tal­markts­rechts­kom­men­tar, 3. Aufl. 2004, § 22 WpHG Rn. 10).
  3. Das Hal­ten bestimm­ter Finanz­in­stru­mente 2 IIb WpHG) ist eben­falls mit­zu­tei­len, wenn sie sich auf über 5% der Aktien bezie­hen 25 I WpHG). Dar­un­ter könn­ten die Cash-Swaps” je nach Aus­ge­stal­tung fal­len (s. auch unten den ers­ten Kom­men­tar zu die­sem Bei­trag); wei­ter ist frag­lich, ab wann sie sind gehal­ten wer­den („wer … hält”). Offen­bar bezieht sich der Vor­wurf des rechts­wid­ri­gen Anschlei­chens auf die­sen Sach­ver­halt. Von einem rechts­wid­ri­gen Zugriff auf das Kapi­tal (Con­ti­nen­tal-Erklä­rung) kann frei­lich nicht gespro­chen wer­den, wenn Trans­pa­renz­re­geln ver­letzt wor­den sein sollten.

Die bald in Kraft tre­ten­den Ände­run­gen des § 25 WpHG durch das Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz füh­ren zu einer Aggre­ga­tion bei­der Bestände” (Regie­rungs­be­grün­dung): der Aktien incl. Zurech­nung (§§ 21, 22 WpHG) mit den Finanz­in­stru­men­ten (§ 25). Die Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs führt aus: Wer­den sowohl Aktien als auch sons­tige Finanz­in­stru­mente gehal­ten, so wer­den die mit die­sen Bestän­den ver­bun­de­nen Stimm­rechte zusam­men­ge­rech­net. Auf Grund der Aggre­ga­tion wird die Ein­gangs­mel­de­schwelle frü­her erreicht und die Mel­de­dichte erhöht.” Ob sich im vor­lie­gen­den Fall eine frü­here Mel­de­pflicht erge­ben hätte, ist unge­wiss (da das Hal­ten” der Finanz­in­stru­mente bzw. ihre Kon­struk­tion nicht klar ist). Übri­gens: Ist eine Mel­de­pflicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig nicht erfüllt wor­den, so wird es künf­tig eine halb­jäh­rige Stimm­rechts­sperre geben (§ 28 S. 3 WpHG n.F.).

Zum WpÜG s. den gest­ri­gen Ein­trag mit der Ergän­zung, dass inzwi­schen ein Über­nah­me­an­ge­bot ange­kün­digt wurde.

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