… pro klägerischer Einheit laut „Kostenblatt” (das ist neu) im IKB-Fall. Wie lange will der Gesetzgeber diesem Treiben eigentlich noch zuschauen? Immerhin ist der Bund als Großaktionär beteiligt … .
Unternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
… pro klägerischer Einheit laut „Kostenblatt” (das ist neu) im IKB-Fall. Wie lange will der Gesetzgeber diesem Treiben eigentlich noch zuschauen? Immerhin ist der Bund als Großaktionär beteiligt … .
Das Mißmanagement durch den Bund dürften den Steuerzahler wohl mehr Geld gekostet haben.
Man schaue sich nur einmal den Verwaltungsrat der KfW an, wenn man ihn denn auf der KfW Homepage findet.
Vielleicht verstehe ich nicht wirklich etwas davon, aber haben die Anfechtungskläger hier nicht auch in der Sache etwas erreicht? Immerhin ein Vergleichwert von über 10 Mio. €.…
Wie soll Denn Ihrer Meinung die Kontrolle des Tuns der Organe und der Hauptaktionäre in der Aktiengesellschaft sonst erfolgen, wenn nicht durch die übrigen (Streu-)Aktionäre?
Bei dem Kampf um die Anfechtungsklage werden zwei Aspekte immer ausgeblendet. Die erste Frage ist die, was für alle Minderheitsaktionäre erreicht wurde, die andere, inwieweit die Klagen rechtlich fundiert sind.
Im Fall der IKB wird es interessant sein, ob der Bund der Kürzung der Mehrbezugszeichnungen zustimmt. Auf völliges Unverständnis muss die Verweigerung der Verwaltung angesehen werden, auf der HV über das Risikomanagement Auskunft zu erteilen. Letzteres ist allerdings nicht so verwunderlich wenn man die Aüßerung von Frau Matthäus-Meier als Maßstab des Risikomanagements nimmt: Es habe nun wirklich niemand wissen können, dass auf Seite 92 der 400 Seiten dicken Verträge im Kleingedruckten etwas von einem „trigger” stand. Sie bekennt auch freimütig dass sie vor der Krise von einem event of default trigger noch nie etwas gehört habe.
Bei dieser Sachlage, bei der neben dem Bund viele Kleinanleger ihr Geld verloren haben, auf 90 TEUR Prozeßkostenerstattung abzustellen, dürfte nicht überzeugen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Anwälte der Gegenseite deutlich höhere Honorare in Rechnung stellen. Ein Anwalt der Gegenseite gab mir gegenüber einmal freimütig zu, „gut das es Anfechtungsklagen gibt.”
Über eine quasi Abschaffung der Anfechtungsklage wird das Problem nicht gelöst werden. Nach der neuen Markt Krise wurde auch nicht die Abschaffung der Aktiengesellschaft gefordert, wie dieses noch von Ihering1872 nach der Krise der Gründerzeit getan hat. Überhaupt sollte man sich bei der Erfassung der Aktionärsklage auf die Ansätze des Reformgesetzes von 1884 zurückbesinnen. Im System der sich selbst verwaltenden Aktiengesellschaft ist die Anfechtungsklage ein notwendiges Element, um die gesellschaftsinterne, also staatsfreie Eigenkontrolle in dieser Rechtsform sicherzustellen (nach Westermann).
Ansonsten darf man sich nicht wundern, wenn der Staat sich auch der Managergehälter und anderer Dinge annimmt.
Die Problemlösung kann nur über die Gerichte erfolgen. Hier sind Kompetenz und Schnelligkeit gefordert, beides Dinge, die eigentlich selbstverständlich in einem funktionierenden Rechtstaat sein sollten. Die 10 bis max. 20 Prozent Anfechtungsklagen, die nur auf den Lästigkeitswert der Klage abstellen, müssen schnellstmöglich abgewiesen werden, was auch möglich ist, wenn tatsächlich keine fundierten rechtlichen Argumente vorgetragen wurden. Leider gibt es aber Gerichte, die noch nicht einmal die Gründzüge des Verfahrensrecht bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kennen.