Für eine kategoriale Differenzierung des Aktionärskreises bei börsennotierten Gesellschaften plädiert Bayer in seinem Gutachten für den Deutschen Juristentag. „Beide Aktionärstypen haben unterschiedliche Interessen und auch unterschiedliche Schutzbedürfnisse. Diese Unterschiede sind bei der künftigen Ausgestaltung des Rechts der börsennotierten AG (hier stärkere Fokussierung auf den Vermögensschutz des Anleger-Aktionärs) … zu berücksichtigen.” (These 17). Strikte Grenzlinien für die Unterscheidung (Anteil am Grundkapital?) gibt der Gutachter vorsichtigerweise nicht an, aber eine typologische Umschreibung (Gutachten S. E 101):
Für das Anfechtungsrecht ist die Konsequenz:
„Die Anfechtungsbefugnis sollte künftig nur noch Unternehmer-Aktionären mit einem relevanten Aktienbesitz zustehen bzw. Anleger-Aktionären” die den Grenzwert (welchen?) erreichen (Gutachten S. E 107).
Vielleicht sollte man auch Unternehmeraktionärsaktien und Anlegeraktionärsaktien unterschiedlich preisen, weil dann ja auch unterschiedliche Rechte mit der jeweiligen Aktie verbunden sind.