Heute hat die EU-Kommission den schon länger angekündigten „Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen” vorgelegt. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Mitgliedsstaaten die Option erhalten, Kleinstunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinien herauszunehmen. Die EU-Bilanzrichtlinien betreffen GmbH, Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften, bei denen (nur) eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter ist (insbesondere GmbHG&Co KG).
Als konkrete Schwellenwerte für Kleinstunternehmen schlägt die Kommission vor: Unternehmen mit einer Bilanzsumme von unter 500.000 EUR, einem Jahresumsatz von weniger als 1 Million EUR und weniger als 10 Mitarbeitern (zwei dieser drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unterschritten sein). Deutschland hätte dann die Möglichkeit, kleine GmbH und GmbH & Co. KG unterhalb dieser Schwellenwerte von den auf EU-Recht basierenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zur Bilanzierung und Publizität (§§ 325 ff HGB) auszunehmen.
Die Bundesjustizministerin begrüßt den Vorschlag: „Kleine Unternehmen von überflüssigen Anforderungen zu entlasten, ist mir deshalb ein persönliches Anliegen.” Schon seltsam, wie schnell etwas als „überflüssig” dargestellt wird, was über Jahrzehnte als wesentlich für den Marktauftritt einer Kapitalgesellschaft angesehen wurde (mit Binnendifferenzierung hinsichtlich der Größe).
Wie stellt man dann eigentlich fest, ob die Voraussetzungen für die fehlende Pflicht zur Bilanzierung und Publizität (noch) vorliegen, wenn die Pflicht einmal entfallen ist? Schöne Grüße aus Hagen
Zur (Wieder)feststellung der Bilanzpflicht.
Mehr als 10 Mitarbeiter hat man, wenn man sie nicht mehr an seinen Fingern abzählen kann.
Betreffend den Umsatz kann man ja bei seinem Finanzamt nachfragen. 😉
Ich habe mich nicht intensiv mit dem Kommissionsvorschlag auseinandergesetzt, aber auch bei den befreiten Unternehmen wird es ja weiterhin eine Buchführung geben. Nur muss diese sich nicht zwingend nach den festen Vorschriften der §§ 264 ff. HGB richten. Entscheidender dürfte für diese Unternehmen wohl die Befreiung von der Publizitätspflicht sein. Intern und für das Finanzamt werden ja auch weiterhin Bücher geführt werden… vielleicht nicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer, aber (hoffentlich) immer noch ausreichender Buchführung.
Freundliche Grüße