Börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien haben die Einberufung ihrer Hauptversammlung „Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten”, von denen eine europaweite Verbreitung zu erwarten ist (§ 121 Abs. 4a AktG). Jetzt gibt es eine Diskussion, ob die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 121 Abs. 4 S. 1 iVm § 25 S. 1 AktG) genügt oder ob Zusätzliches erforderlich ist (und wenn ja, was?). Meiner Meinung nach genügt die Veröffentlichung auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers. Damit ist ein Medium adressiert, das die gesamte Europäische Union erreicht.
Der Umstand, dass das Gesetz zwischen Bekanntmachung (Abs. 4) und Zuleitung an Medien (Abs. 4a) unterscheidet, begründet keinen sachlichen Unterschied. Dieser wäre nur gegeben, wenn die Einberufung in der gedruckten Ausgabe des Bundesanzeigers zu erfolgen hätte. Dann müsste in der Tat in Befolgung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Aktionärsrechte-Richtlinie eine weitere Medieninformation erfolgen, da die Printversion keine europaweite Verbreitung hat. Aber so liegen die Dinge seit sieben Jahren nicht mehr. Die Internetpublikation wurde mit dem TransPuG 2002 vorgeschrieben, ausdrücklich mit der Begründung, dass damit ausländische Interessenten erreicht werden (darauf weist Mutter AG 2009, R 418 hin; s. auch Noack NZG 2008, 441, 442; Zetzsche Der Konzern 2008, 686, 688; Paschos/Goslar, AG 2008, 605, 608; Ratschow DStR 2007, 1403).
Die Bestimmung des Abs. 4a geht wörtlich genommen überdies ins Leere. Es gibt neben dem Internet kein Medium, das erwartbar die „Information in der gesamten Europäischen Union” verbreiten könnte. Druckerzeugnisse sind im Wesentlichen nur im jeweiligen Mitgliedsstaat populär, eine gemeineuropäische Zeitung gibt es nicht.
Nach einem anderen Verständnis des Begriffs der Zuleitung soll eine „aktive” Verbreitung der Nachricht über die Einberufung der HV erforderlich sein, weshalb der E‑Bundesanzeiger als angeblich passives Medium nicht hinreiche. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum ARUG ist schillernd: „Medien” könnten auch die Gesellschaftsblätter im Sinne des Abs. 4 S. 1 sein, „also insbesondere auch der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, sofern der vom Gesetz geforderte Verbreitungsdienst von ihnen angeboten wird”. Von einem solchen Verbreitungsdienst weiß der Wortlaut des Gesetzes aber nichts. Die Auffassung von der eigenständigen Zuleitung will weitere Medien adressiert wissen, die aber auch nichts weiter tun können als die Nachricht von der HV auf ihre Internetseite zu stellen oder abzudrucken. Doch warum sollte eine Zeitung, gar noch eine solche im europäischen Ausland, so etwas machen? Die Information über eine bevorstehende HV ist normalerweise keinen Bericht wert. Es müsste schon eine Besonderheit auf der Tagesordnung stehen (z.B. eine internationale Fusion), damit diese Nachricht eine journalistisch verwertbare ist. Mit der Allerwelts-Tagesordnung irgendeiner börsennotierten HV werden Redakteure ihr Publikum nicht langweilen dürfen.
Die derzeit (auch vom Bundesanzeiger Verlag!) angebotenen „Zuleitungspakete” (Adressierung diverser Tageszeitung in europäischen Staaten und Nachrichtenagenturen) sind unnötige Zusatzkosten (ca. 250 – 300 €). Sie sind m.E. weder gesetzlich erforderlich noch bewirken sie sachlich eine bessere Information der Aktionäre, sondern verstopfen lediglich wie SPAM die Kommunikationskanäle.
Im Bundesanzeiger sind immer wieder fälschliche Angaben (u.a. von Bilanzen) zu finden… es wäre nicht schlecht Kontrollen übers Finanzamt zu tätigen.
An sonsten finden einige „Insider” die Daten einfach nur lächerlich.
m.f.g.