Bekanntmachung im E‑Bundesanzeiger = Medienzuleitung (?!)

Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien haben die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung Medien zur Ver­öf­fent­li­chung zuzu­lei­ten”, von denen eine euro­pa­weite Ver­brei­tung zu erwar­ten ist 121 Abs. 4a AktG). Jetzt gibt es eine Dis­kus­sion, ob die Bekannt­ma­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger121 Abs. 4 S. 1 iVm § 25 S. 1 AktG) genügt oder ob Zusätz­li­ches erfor­der­lich ist (und wenn ja, was?). Mei­ner Mei­nung nach genügt die Ver­öf­fent­li­chung auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers. Damit ist ein Medium adres­siert, das die gesamte Euro­päi­sche Union erreicht. 

Der Umstand, dass das Gesetz zwi­schen Bekannt­ma­chung (Abs. 4) und Zulei­tung an Medien (Abs. 4a) unter­schei­det, begrün­det kei­nen sach­li­chen Unter­schied. Die­ser wäre nur gege­ben, wenn die Ein­be­ru­fung in der gedruck­ten Aus­gabe des Bun­des­an­zei­gers zu erfol­gen hätte. Dann müsste in der Tat in Befol­gung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie eine wei­tere Medi­en­in­for­ma­tion erfol­gen, da die Print­ver­sion keine euro­pa­weite Ver­brei­tung hat. Aber so lie­gen die Dinge seit sie­ben Jah­ren nicht mehr. Die Inter­net­pu­bli­ka­tion wurde mit dem Tran­s­PuG 2002 vor­ge­schrie­ben, aus­drück­lich mit der Begrün­dung, dass damit aus­län­di­sche Inter­es­sen­ten erreicht wer­den (dar­auf weist Mut­ter AG 2009, R 418 hin; s. auch Noack NZG 2008, 441, 442; Zetz­sche Der Kon­zern 2008, 686, 688; Paschos/​Goslar, AG 2008, 605, 608; Rat­schow DStR 20071403). 

Die Bestim­mung des Abs. 4a geht wört­lich genom­men über­dies ins Leere. Es gibt neben dem Inter­net kein Medium, das erwart­bar die Infor­ma­tion in der gesam­ten Euro­päi­schen Union” ver­brei­ten könnte. Druckerzeug­nisse sind im Wesent­li­chen nur im jewei­li­gen Mit­glieds­staat popu­lär, eine gemein­eu­ro­päi­sche Zei­tung gibt es nicht. 

Nach einem ande­ren Ver­ständ­nis des Begriffs der Zulei­tung soll eine aktive” Ver­brei­tung der Nach­richt über die Ein­be­ru­fung der HV erfor­der­lich sein, wes­halb der E‑Bundesanzeiger als angeb­lich pas­si­ves Medium nicht hin­rei­che. Die Begrün­dung des Regie­rungs­ent­wurfs zum ARUG ist schil­lernd: Medien” könn­ten auch die Gesell­schafts­blät­ter im Sinne des Abs. 4 S. 1 sein, also ins­be­son­dere auch der Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, sofern der vom Gesetz gefor­derte Ver­brei­tungs­dienst von ihnen ange­bo­ten wird”. Von einem sol­chen Ver­brei­tungs­dienst weiß der Wort­laut des Geset­zes aber nichts. Die Auf­fas­sung von der eigen­stän­di­gen Zulei­tung will wei­tere Medien adres­siert wis­sen, die aber auch nichts wei­ter tun kön­nen als die Nach­richt von der HV auf ihre Inter­net­seite zu stel­len oder abzu­dru­cken. Doch warum sollte eine Zei­tung, gar noch eine sol­che im euro­päi­schen Aus­land, so etwas machen? Die Infor­ma­tion über eine bevor­ste­hende HV ist nor­ma­ler­weise kei­nen Bericht wert. Es müsste schon eine Beson­der­heit auf der Tages­ord­nung ste­hen (z.B. eine inter­na­tio­nale Fusion), damit diese Nach­richt eine jour­na­lis­tisch ver­wert­bare ist. Mit der Aller­welts-Tages­ord­nung irgend­ei­ner bör­sen­no­tier­ten HV wer­den Redak­teure ihr Publi­kum nicht lang­wei­len dürfen. 

Die der­zeit (auch vom Bun­des­an­zei­ger Ver­lag!) ange­bo­te­nen Zulei­tungs­pa­kete” (Adres­sie­rung diver­ser Tages­zei­tung in euro­päi­schen Staa­ten und Nach­rich­ten­agen­tu­ren) sind unnö­tige Zusatz­kos­ten (ca. 250 – 300 €). Sie sind m.E. weder gesetz­lich erfor­der­lich noch bewir­ken sie sach­lich eine bes­sere Infor­ma­tion der Aktio­näre, son­dern ver­stop­fen ledig­lich wie SPAM die Kommunikationskanäle.

Ein Kommentar

  1. Im Bun­des­an­zei­ger sind immer wie­der fälsch­li­che Anga­ben (u.a. von Bilan­zen) zu fin­den… es wäre nicht schlecht Kon­trol­len übers Finanz­amt zu tätigen.

    An sons­ten fin­den einige Insi­der” die Daten ein­fach nur lächerlich.

    m.f.g.

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