Das LG Frankfurt/Main hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3 – 05 O 93/06) festgestellt, dass folgende Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eingefügt wurden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind:
1. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung drei weitere Redner angemeldet haben, auf 10 Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken. Die Beschränkungen können schon zu Beginn der Hauptversammlung angeordnet werden.
2. Unabhängig von dem vorstehenden Recht des Versammlungsleiters kann er um 22:30 Uhr den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen beginnen.
3. Eine Hauptversammlung mit der üblichen Tagesordnung kann auf sechs Stunden, eine solche mit besonderer Tagesordnung auf zehn Stunden beschränkt werden.
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