Satzungsregelungen zur Dauer der HV und zum Fragerecht

Das LG Frankfurt/​Main hat in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3 – 05 O 93/06) fest­ge­stellt, dass fol­gende Sat­zungs­be­stim­mun­gen einer Akti­en­ge­sell­schaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ein­ge­fügt wur­den, aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den sind: 

1. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit auf 15 Minu­ten beschrän­ken und, wenn sich im Zeit­punkt der Worter­tei­lung drei wei­tere Red­ner ange­mel­det haben, auf 10 Minu­ten. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit, die einem Aktio­när ins­ge­samt zusteht, auf 45 Minu­ten beschrän­ken. Die Beschrän­kun­gen kön­nen schon zu Beginn der Haupt­ver­samm­lung ange­ord­net werden. 

2. Unab­hän­gig von dem vor­ste­hen­den Recht des Ver­samm­lungs­lei­ters kann er um 22:30 Uhr den Debat­ten­schluss anord­nen und mit den Abstim­mun­gen beginnen. 

3. Eine Haupt­ver­samm­lung mit der übli­chen Tages­ord­nung kann auf sechs Stun­den, eine sol­che mit beson­de­rer Tages­ord­nung auf zehn Stun­den beschränkt werden. 

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