Beurkundungstourismus am Ende? Mit der Formwirksamkeit der in der Schweiz beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen deutscher GmbH befasst sich ein Beitrag von Hoffmann im Humboldt Forum Recht. Darin wird ein Schreiben des Amtsgerichts Düsseldorf an einen Schweizer Notar erwähnt, wonach es die Veröffentlichung einer Gesellschafterliste im Handelsregister ablehne, die Veränderungen im Gesellschafterbestand aufgrund einer in der Schweiz beurkundeten Anteilsabtretung enthält. Das LG Frankfurt/M. v. 7.10.2009 hatte darüber nicht direkt zu befinden (wirksame Auslandsbeurkundung war im Jahr 2005), aber nebenbei bemerkt, dass „unter Geltung der jetzigen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich” wäre.
Die eigene Stellungnahme der Verfasserin bleibt offen: „Für die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung auch in Zukunft spricht vor allem die Hauptzielsetzung des MoMiG, nämlich die deutsche GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen attraktiver zu machen. Dem wäre nicht gedient, wenn GmbH-Geschäftsanteile nur noch vor deutschen Notaren übertragen werden könnten.” (Rn. 29) — „Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber im Rahmen des MoMiGs gesteigerten Bedeutung der Gesellschafterliste sprechen jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt gewichtige Argumente gegen die Vornahme von Beurkundungen im Ausland.” (Rn. 30).
Ein interessanter Beitrag zu einem ökonomisch aber auch rechtspolitisch bedeutenden Thema.