Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in der Schweiz

Beur­kun­dungs­tou­ris­mus am Ende? Mit der Form­wirk­sam­keit der in der Schweiz beur­kun­de­ten Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len deut­scher GmbH befasst sich ein Bei­trag von Hoff­mann im Hum­boldt Forum Recht. Darin wird ein Schrei­ben des Amts­ge­richts Düs­sel­dorf an einen Schwei­zer Notar erwähnt, wonach es die Ver­öf­fent­li­chung einer Gesell­schafter­liste im Han­dels­re­gis­ter ablehne, die Ver­än­de­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­stand auf­grund einer in der Schweiz beur­kun­de­ten Anteils­ab­tre­tung ent­hält. Das LG Frankfurt/​M. v. 7.10.2009 hatte dar­über nicht direkt zu befin­den (wirk­same Aus­lands­be­ur­kun­dung war im Jahr 2005), aber neben­bei bemerkt, dass unter Gel­tung der jet­zi­gen Fas­sung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Ein­schät­zung nicht nur mög­lich, son­dern sogar wahr­schein­lich” wäre. 

Die eigene Stel­lung­nahme der Ver­fas­se­rin bleibt offen: Für die Zuläs­sig­keit der Aus­lands­be­ur­kun­dung auch in Zukunft spricht vor allem die Haupt­ziel­set­zung des MoMiG, näm­lich die deut­sche GmbH gegen­über aus­län­di­schen Rechts­for­men attrak­ti­ver zu machen. Dem wäre nicht gedient, wenn GmbH-Geschäfts­an­teile nur noch vor deut­schen Nota­ren über­tra­gen wer­den könn­ten.” (Rn. 29) — Vor dem Hin­ter­grund der vom Gesetz­ge­ber im Rah­men des MoMiGs gestei­ger­ten Bedeu­tung der Gesell­schafter­liste spre­chen jeden­falls zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt gewich­tige Argu­mente gegen die Vor­nahme von Beur­kun­dun­gen im Aus­land.” (Rn. 30).

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