Doppelt genäht hält besser, sagt der Volksmund. Für Ad-Hoc-Meldungen gilt das nicht. Sie sind (nach Inkrafttreten des TUG am 20.1.) insgesamt sechsmal abzusetzen. Mit Insiderinformationen iSv § 15 WpHG zu bedienen sind:
(1) ein Bündel von Medien gem. § 3a WpAIV
(2) ein elektronisches Informationsverbreitungssystem gem. § 5 Satz 1 Nr. 1 WpAIV,
(3) die Internetseite des Emittenten gem. § 5 Satz 1 Nr. 2 WpAIV,
(4) die Börse gem. § 15 IV 1 Nr. 1, 2 WpHG,
(5) die Bafin gem. § 15 IV 1 Nr. 3 WpHG
(6) das Unternehmensregister gem. § 15 I 1 Halbs. 2 WpHG n.F.
Zwischen der Einführung von Ad-Hoc-Meldungen und der heutigen Hypertrophie liegen etwa ein Dutzend Jahre. Man kann nur hoffen, dass es nicht exponentiell so weitergeht.
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