Ad-Hoc-Meldungen: hält 6fach genäht besser?

Dop­pelt genäht hält bes­ser, sagt der Volks­mund. Für Ad-Hoc-Mel­dun­gen gilt das nicht. Sie sind (nach Inkraft­tre­ten des TUG am 20.1.) ins­ge­samt sechs­mal abzu­set­zen. Mit Insi­der­infor­ma­tio­nen iSv § 15 WpHG zu bedie­nen sind:
(1) ein Bün­del von Medien gem. § 3a WpAIV
(2) ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­ver­brei­tungs­sys­tem gem. § 5 Satz 1 Nr. 1 WpAIV,
(3) die Inter­net­seite des Emit­ten­ten gem. § 5 Satz 1 Nr. 2 WpAIV,
(4) die Börse gem. § 15 IV 1 Nr. 1, 2 WpHG,
(5) die Bafin gem. § 15 IV 1 Nr. 3 WpHG
(6) das Unter­neh­mens­re­gis­ter gem. § 151 Halbs. 2 WpHG n.F.

Zwi­schen der Ein­füh­rung von Ad-Hoc-Mel­dun­gen und der heu­ti­gen Hyper­tro­phie lie­gen etwa ein Dut­zend Jahre. Man kann nur hof­fen, dass es nicht expo­nen­ti­ell so weitergeht. 

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