Die diesjährige HV-Saison enthält wieder schöne Beispiele für die Vorlesung im Aktienrecht.
Da wäre die HV der TUI-AG. Beantragt war im Wege der Ergänzung der Tagesordnung durch einen Minderheitsaktionär (§ 122 Abs. 2 AktG), dass dem Vorstandsvorsitzenden der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG) ausgesprochen werde. Der Antrag wurde mit 71,6 % Gegenstimmen abgewiesen. Frage: was hätte es zur Folge, wenn dem Antrag zugestimmt worden wäre?
Und gleich noch einmal TUI. Ebenfalls auf Minderheitsantrag hin wurde die Abberufung eines durch die HV gewählten AR-Mitglieds (des amtierenden AR-Vorsitzenden) zur Beschlussfassung gestellt (§ 103 Abs. 1 AktG). Der Antrag wurde mit 57,2% abgewiesen. Ist daher (wie das Handelsblatt meint) der Betroffene nur ein „denkbar knapper Sieger” (oder sollte man besser bei § 103 Abs. 1 S. 2 AktG nach den nötigen Mehrheitsverhältnissen recherchieren)?
Bei der Freenet AG steht die Interpretation des „unverzüglich” in § 175 Abs. 1 AktG zur Debatte, denn schon am 2.3.2008 wurde nach einer FTD-Pressemeldung der Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat festgestellt (§ 172 I AktG), was idR mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 171 II AktG) einhergeht. Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) nach Eingang dieses Berichts hat der Vorstand (§ 121 AktG) die HV einzuberufen. Das ist nicht geschehen, weshalb jetzt eine Einberufung durch die Minderheit auf Grund gerichtlicher Ermächtigung beantragt wurde (§ 122 Abs. 3 AktG).
Im Aktionärsforum
(§ 127a AktG) finden diese Ereignisse freilich keinen Widerhall …
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