Punkt 23 der Tagesordnung v. 10.2.2012: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012). Substantielle Änderungen werden von den Ländern nicht vorgeschlagen, sondern Randkorrekturen und Ergänzungen: „Die Empfehlung des Rechtsausschusses ist darauf gerichtet, die mit dem FGG-Reformgesetz weggefallenen gesetzlichen Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen wieder herzustellen. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen eine Ergänzung des § 394 AktG dahingehend, dass auch die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer lediglich der Rechtsaufsicht einer Gebietskörperschaft unterstehenden Institution des öffentlichen Rechts in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, aufgrund ihrer Berichtspflicht dieser Institution gegenüber insoweit von der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder befreit sind. Außerdem soll § 394 AktG hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Berichts- und Verschwiegenheitspflicht auch für Mitglieder im Aufsichtsrat einer GmbH gelten, soweit der Gesellschaftsvertrag ein solches Gremium vorsieht. Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus die Prüfung weiterer Ausnahmen von der Höchstgrenze des § 192 Absatz 3 Satz 1 AktG, insbesondere für den Fall, dass der Umtausch der umgekehrten Wandelanleihen zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen erfolgt.”
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