Nach einem Gesetzentwurf aus dem BMJ soll es künftig eine Variante der (1994 eingeführten) Partnerschaftsgesellschaft geben. Dort haften die Partner (z.B. Rechtsanwälte) gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten; für „berufliche Fehler” kann die Haftung auf den Partner beschränkt werden, der „mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst” war (§ 8 II PartGG). Die Reform will eine zweite Variante einführen: es haftet nur die Partnerschaft mit ihrem Vermögen, wenn sie eine durch Gesetz begründete
Berufshaftpflichtversicherung unterhält; ferner muss der Name mit einem Zusatz („mit beschränkter Berufshaftung”; mBB) versehen sein (§ 8 IV PartGG‑E). Die Mindestsumme der Versicherung muss 2,5 Mio. € je Fall betragen (§ 51a II BRAO‑E).
Das BMJ erklärt: „Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.” Ob das LLP-Konkurrenz-Argument zieht darf bezweifelt werden. Der Trend zu dieser Rechtsform ist nicht sicher nachgewiesen. Die ohne berufsrechtliche Zulassung bestehende Eignung der LLP als Rechtsberatungsgesellschaft wird zuweilen bestritten, und auch die Nichthaftung der Gesellschafter für Fehler ist keineswegs gesichert; andererseits gibt es dort keine persönliche Haftung etwa für Schulden aus Miet- und Arbeitsverhältnissen (hingegen insoweit gesamtschuldnerische Partnerhaftung auch nach der neuen BMJ-Variante der PartGG).
Zutreffend ist, dass das deutsche Gesellschaftsrecht keine „passende Lösung” bietet, zumal der BGH die GmbH&Co.KG den Freiberuflern versagt hat (Urt. v. 18.7.2011). Die Kernfrage lautet, ob der Teilchenzoo des Gesellschaftsrechts um ein weiteres Element angereichert werden soll (PartGG mBB), das nach der vorgeschlagenen Konstruktion nicht einmal für alle freien Berufe, sondern nur für solche mit gesetzlicher Haftpflichtversicherung da ist (Anwälte, Steuerberater). Alternativlos ist der BMJ-RefE, der einem Vorschlag von BRAK und DAV folgt, keineswegs (unzutreffend S. 2 des Entwurfs: „Alternativen: keine.”). Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft wäre es wohl, die weithin künstliche Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen aufzugeben. Dann könnte die Kommanditgesellschaft gewählt werden. Oder man macht die Kapitalgesellschaft steuerlich für die freien Berufe attraktiver … . Beides sind Vorschläge, die weit über eine kleine Reform hinausreichen und Folgewirkungen haben — insofern mag man sie „akademisch” nennen. Indessen ist auch die Einführung einer Spezialhaftungsregelung für bestimmte Berufsgruppen nicht ohne Folgen für die Statik der Rechtsordnung, etwa in Ansehung des Gleichheitssatzes.
Über diese Problematik hat vor einer Woche der „Berliner Kreis” (hier: für Gesellschaftsrecht) beraten, eine Gruppe rechtspolitisch interessierter Praktiker und Hochschullehrer (dazu demnächst Beiträge in der ZIP von Grunewald, Leuering und Gehling).
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