Aktienrechtsnovelle heute im Bundesrat

Punkt 23 der Tages­ord­nung v. 10.2.2012: Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2012). Sub­stan­ti­elle Ände­run­gen wer­den von den Län­dern nicht vor­ge­schla­gen, son­dern Rand­kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen: Die Emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ist dar­auf gerich­tet, die mit dem FGG-Reform­ge­setz weg­ge­fal­le­nen gesetz­li­chen Zustän­dig­kei­ten der Kam­mern für Han­dels­sa­chen wie­der her­zu­stel­len. Der Finanz­aus­schuss und der Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len eine Ergän­zung des § 394 AktG dahin­ge­hend, dass auch die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die auf Ver­an­las­sung einer ledig­lich der Rechts­auf­sicht einer Gebiets­kör­per­schaft unter­ste­hen­den Insti­tu­tion des öffent­li­chen Rechts in den Auf­sichts­rat gewählt oder ent­sandt wor­den sind, auf­grund ihrer Berichts­pflicht die­ser Insti­tu­tion gegen­über inso­weit von der all­ge­mei­nen Ver­schwie­gen­heits­pflicht für Auf­sichts­rats­mit­glie­der befreit sind. Außer­dem soll § 394 AktG hin­sicht­lich des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Berichts- und Ver­schwie­gen­heits­pflicht auch für Mit­glie­der im Auf­sichts­rat einer GmbH gel­ten, soweit der Gesell­schafts­ver­trag ein sol­ches Gre­mium vor­sieht. Der Finanz­aus­schuss emp­fiehlt dar­über hin­aus die Prü­fung wei­te­rer Aus­nah­men von der Höchst­grenze des § 192 Absatz 3 Satz 1 AktG, ins­be­son­dere für den Fall, dass der Umtausch der umge­kehr­ten Wan­del­an­lei­hen zur Erfül­lung bank­auf­sichts­recht­li­cher Anfor­de­run­gen erfolgt.”

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