Der Deutsche Bundestag hat am 5.5.2021 als Gesetz beschlossen: „Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.“ (§ 45b IX EStG)
Man mag das doppelte „elektronisch” kritisieren — doch weit mehr die Instrumentalisierung der aus ganz anderen Gründen eingeführten Aktionärsidentifikation für Fiskalzwecke. Dazu schon –> hier
Ein Kommentar