Vom kann” zum muss” — Aktionärsidentifikation für Steuerzwecke?!

Inlän­di­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben gemäß § 67d des Akti­en­ge­set­zes Infor­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät ihrer Aktio­näre zum Zeit­punkt ihres Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses zu ver­lan­gen und die ihnen über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen elek­tro­nisch nach Maß­gabe des § 93c der Abga­ben­ord­nung unver­züg­lich elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln.“ So sieht es § 45b Abs. 9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz-Ent­wurf vor (ver­packt in Art. 1 Nr. 6 eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung der Ent­las­tung von Abzug­steu­ern und der Beschei­ni­gung der Kapi­tal­ertrag­steuer, kurz: AbzStEntModG).

Die Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (2017) gibt vor (Art. 3a I 1): Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass Gesell­schaf­ten das Recht haben, ihre Aktio­näre zu iden­ti­fi­zie­ren.“ Dem fol­gend heißt es in § 67d Abs. 1 S. 1 AktG: Die bör­sen­no­tierte Gesell­schaft kann von einem Inter­me­diär, der Aktien der Gesell­schaft ver­wahrt, Infor­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät der Aktio­näre und über den nächs­ten Inter­me­diär verlangen.“

Aus die­sem kann“ will der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ein muss“ machen, soweit es um die Divi­den­den­zah­lung geht. Ein dicker Hund! Die Iden­ti­fi­ka­tion des Aktio­närs (know your share­hol­der) dient dazu, dass die Gesell­schaft bes­se­ren Kon­takt zu ihren Anteils­eig­nern fin­det, etwa um die Haupt­ver­samm­lung sach­lich vor­zu­be­rei­ten und all­ge­mein das zu betrei­ben, was man inves­tor rela­tion nennt, eben ein Mit­tel guter Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­tion. Diese Inten­tion der EU-Richt­li­nie und des ARUG II-Umset­zungs­ge­set­zes wird in ihr Gegen­teil ver­kehrt, wenn die Iden­ti­täts­ab­frage zum Hilfs­mit­tel für die Steu­er­be­hör­den gerät. Eine Pflicht zur Aus­übung die­ser Abfrage bestehe nicht, hat die Geset­zes­be­grün­dung beteu­ert (Reg­Begr. BT-Drs. 19/9739, S. 66). Zwei Jahre spä­ter dann aber doch?

Nicht zuletzt ist eine Abfrage ent­lang der Inter­me­di­ärs­kette mit (der­zeit noch nicht genau abseh­ba­ren) Kos­ten ver­bun­den. Man spricht von ca. 10 Cent pro indi­vi­du­el­ler Abfrage. Schon des­halb wird die akti­en­recht­li­che Option einer Abfrage sich auf grö­ßere Anteils­pa­kete bezie­hen, nicht aber den 1‑Euro-Aktio­när erfas­sen wol­len. Die geplante steu­er­recht­li­che Pflicht würde aller­dings umfas­send anset­zen und jeden betref­fen. Im Gesetz­ent­wurf sind inso­weit keine regel­mä­ßi­gen Kos­ten („Erfül­lungs­auf­wand“) ausgewiesen.

S. auch die Inter­ven­tion des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts vom 23.12.2020.

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