Aktionärsidentifikation fürs Finanzamt

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 5.5.2021 als Gesetz beschlos­sen: Inlän­di­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben gemäß § 67d des Akti­en­ge­set­zes Infor­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät ihrer Aktio­näre zum Zeit­punkt ihres Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses zu ver­lan­gen und die ihnen über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen elek­tro­nisch nach Maß­gabe des § 93c der Abga­ben­ord­nung unver­züg­lich elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln.“ (§ 45b IX EStG)
Man mag das dop­pelte elek­tro­nisch” kri­ti­sie­ren — doch weit mehr die Instru­men­ta­li­sie­rung der aus ganz ande­ren Grün­den ein­ge­führ­ten Aktio­närs­i­den­ti­fi­ka­tion für Fis­kalzwe­cke. Dazu schon –> hier

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