Heute stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einem Kompromisstext der Aktionärsrechte-Richtlinie zu, den Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat verabredet hatten. Ein Jahr nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission geht das Verfahren zügig dem Ende zu: es steht noch aus die Abstimmung im Europäischen Parlament (nach dieser Vorgeschichte unproblematisch in einer Lesung) und die förmliche Annahme durch den Rat. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt (das kann schon wegen der Übersetzungen in 23 Sprachen über ein halbes Jahr dauern) haben die Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Auf den ersten Blick ergeben sich für Deutschland nur wenige wesentliche Änderungen im Aktienrecht. Das Aktiengesetz muss künftig den Gesellschaften gestatten, dass sie ein elektronisch ausgeübtes Stimmrecht vor oder während der Hauptversammlung praktizieren (Art. 8). Ein Vertreter, wie es heute üblich ist, braucht nicht mehr eingeschaltet zu werden. Auch eine „Abstimmung per Brief” vor der Hauptversammlung muss möglich sein (Art. 12). Ferner soll von den Gesellschaften „eine Echtzeit-Zweiweg-Verbindung, die dem Aktionär die Möglichkeit gibt, sich von einem entfernten Ort aus an die Hauptversammlung zu wenden” angeboten werden können sowie die „Echtzeit-Übertragung der Hauptversammlung” (Art. 8; zu letzterem § 118 III AktG).
Die Pressemitteilung des BMJ feiert dies als die EU-weite Einführung der elektronischen Hauptversammlung – na ja.
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