Vor fast 50 Jahren erschien die Habilitationsschrift von Wolfgang Zöllner über „Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden” im Verlag C.H.Beck. Zuweilen erreichen mich (wohl in meiner Eigenschaft als sein akademischer Schüler) Anfragen, ob ich Zöllners Grundlagenwerk verfügbar habe, da entweder kein Bibliothekszugang besteht oder das Buch in der Bibliothek nicht (mehr) vorhanden ist. Dieselben Probleme gibt es für andere ältere Monographien und auch für Beiträge zu Festschriften. Diese oft noch bedeutsamen Werke geraten damit in ein unverdientes Abseits. Daher mein Vorschlag an die Verlage, den Text digital zu erfassen und online über die entsprechenden Dienste (Beck online, Legios, Juris, LexisNexis) frei zugänglich zu machen. Was Google books kann, sollte auch den Verlagen möglich sein. Die älteren Monographien und Festschriften sind schon lange makuliert, so dass ein wirtschaftliches Interesse nicht mehr besteht. Der jeweilige Online-Dienst würde durch das Zusatzangebot juristischer Pretiosen eine schöne Aufwertung erhalten.
Sehr geehrter Herr Prof. Noack,
zum Teil werden solche Arbeiten aber auch bereits über die Angebote der jur. Fakultäten kostenfrei angeboten. Siehe etwa
http://repositories.ub.uni-bielefeld.de/biprints/abfrage_browsen.php?la=en
http://miami.uni-muenster.de/servlets/SearchServlet?H_toPage=A_GLOBAL
http://epub.ub.uni-muenchen.de/view/subjects/03.html
Interessant wäre in diesem Zusammenhang, welche Vereinbarung zwischen Unis und Verlagen geschlossen wurden.
MfG
HG
Zu Festschriftbeiträgen siehe die gesetzliche Regelung in § 38 UrhG:
„(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.”
ohne abweichende Vereinbarung (Verlagsverträge werden idR dort nicht geschlossen) kann also nach einem Jahr der Urheber seinen Festschriftbeitrag weiterverwerten.
Bei Monographien sieht die Rechtslage demgegenüber komplexer aus. Dem Urheber verbleibt nur ein „Rückrufsrecht wegen Nichtausübung” — siehe § 41 UrhG:
„(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.”
Aus praktischer Sicht: Neuere Arbeiten bieten die Verlage bereits teilweise als (völlig überteuerte!) eBooks an, siehe
http://www.duncker-humblot.de/?mnu=1100&typ=1118&cmd=1106&ctp=2&tid=1&csb=1107&cso=1110
— bis zu 120 Euro für eine PDF-Datei…
Die Gedächtnisschrift Gruson (auch ein nicht sehr verbreitetes Werk) gibt es zB bei http://www.PaperC.de.
Das wäre generell ein geeigneter Platz für solche älteren Werke — wenn die Verlage mitmachen würden.
TD