Der Bundestag hat heute das ARUG idF Beschlussempfehlung Rechtsausschuss verabschiedet. „Gute Zeiten für Online-Aktionäre – schlechte Zeiten für Berufskläger” betitelt das BMJ die entsprechende Pressemitteilung. Interessant ist die Begründung des Rechtsausschusses für den Schwellenwert, den ein Aktionär erreichen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesellschaft) stets eine Eintragungsfreigabe des angefochtenen Beschlusses ergeht:
„Der anteilige Betrag in § 246a Abs. 2 Nummer 2 des Entwurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro heraufgesetzt worden. Der Ausschuss hat dabei berücksichtigt, dass dieses Quorum nicht dazu dienen soll, das Problem missbräuchlicher Aktionärsklagen durch professionelle Opponenten im Kern zu beantworten. Es geht lediglich darum … das Aufspringen von Trittbrettfahrern zu erschweren, die sich mit sehr geringem Aktienbesitz (oft nur eine Aktie) ohne eigenständigen Vortrag an andere Kläger anschließen …
Die vom Ausschuss befürwortete Schwelle von 1.000 Euro ergibt bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen etwa 10.000 bis 20.000 Euro Anlagevolumen und befindet sich damit in einem Bereich eines aus sich heraus ökonomisch sinnvollen Investments in eine börsennotierte Gesellschaft. Die Anfechtungsmöglichkeit mit einer Aktie wird durch die Regelung keineswegs abgeschnitten, es erscheint aber gerechtfertigt, die Kassationsmöglichkeit (vor allem wegen Schwere des Rechtsverstoßes) solchen Aktionäre zu gewähren, die ein ökonomisch nachvollziehbares Investment in eine Gesellschaft getätigt haben und dadurch auch ein Interesse an der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens erkennen lassen.”
Übrigens: Auch das soeben reformierte GmbH-Gesetz ist nach den Beratungen im Rechtsausschuss erneut geändert worden (Art. 14b: §§ 10, 57n, 58, 58a, 58e, 58f, 65, 67, 73 GmbHG).
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