Das am 4.8. 2009 im BGBl verkündete ARUG tritt heute in Kraft (Art. 16). Aber wichtige Bestimmungen über das Verfahren der Hauptversammlung sind erst ab dem 1. November 2009
anzuwenden (Art. 20 Abs. 1 und 2 EGAktG), für statutarische Fristsetzungen gilt noch eine weitere Übergangsregelung bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung (Art. 20 Abs. 3 EGAktG).
Die Gesetzesbegründung erklärt dazu, es solle durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vorbereitungen für Hauptversammlungen eingegriffen werden. Bis zur Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften gelte die bisherige Rechtslage fort.
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