Unerquicklich sind meist Anrufe von Journalisten, die wissen wollen: „Haftet er jetzt oder nicht?”. Die Antwort, „es kommt darauf an” ist gewiss nicht hilfreich. Aber die Haftung eines Aufsichtsrats ist eine komplexe Angelegenheit. Die maßgebende Norm ist § 116 AktG, wonach für „Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder” die Regeln für den Vorstand „sinngemäß” gelten. Der Aufsichtsrat leitet aber nicht wie der Vorstand die Gesellschaft (§ 76 AktG), sondern hat dessen Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 I AktG). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich daher an dieser Überwachungsaufgabe. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt auch für den Aufsichtsrat die Business Judgment Rule (§ 93 I 2 AktG). Unterschiede zwischen obligatorischem und fakultativen (GmbH-)AR sind zu beachten. Es geht stets um die Verantwortlichkeit des einzelnen AR-Mitglieds, das Gremium als solches kann nicht haften. Und schließlich muss die persönliche Haftung geltend gemacht werden — wo kein Kläger, da kein Richter. Wie gesagt: komplex.
Bei zwei Großprojekten werden derzeit Gutachten dazu verfasst. Flughafen Berlin-Brandenburg: „Der Aufsichtsrat hat … beschlossen, dass nun eine Anwaltskanzlei und eine Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft die Haftungsfragen klären sollen. Die Kontrolleure beauftragten die Geschäftsführung, die Anwälte und Wirtschaftsprüfer auszuwählen” (SPIEGEL). S21: „Der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn will offenbar mit einem Rechtsgutachten persönliche Haftungsrisiken seiner Mitglieder beim Bahnprojekt „Stuttgart 21” prüfen lassen.” (Handelsblatt). Im letztgenannten Fall versuchen die Projektgegner, die Aufsichtsräte mit (m.E. fernliegenden) Haftungsbelehrungen einzuschüchtern – doch einmal unterstellt, es würde hier das unternehmerische Ermessen in schädlicher Weise überschritten, so könnte doch der Alleinaktionär der DB AG auf die Ansprüche verzichten (§ 93 IV 3 AktG). Die Binnenverantwortlichkeit der Organe verschließt sich der Instrumentalisierung durch Außenstehende für deren Zwecksetzungen.
Insgesamt hat man den Eindruck, dass die Gutachteritis grassiert. „Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten” – so karikiert und kritisiert ein Gegenantrag zur ThyssenKrupp-HV am 18.1. 2013 die Praxis des dortigen Aufsichtsrats. Die intensive Verrechtlichung der korporativen Verhältnisse trägt dazu ebenso bei wie die Rechtsprechung, die nach externer Expertise verlangt (BGH-Urteil v. 20.09.2011 – II 234/09: Ision). Nicht schlecht für die Gutachter, aber gut fürs Ganze?
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