Achtung Aufsichtsratsvorsitzende: Nachdem jüngst das OLG Düsseldorf eine Außenhaftung
gegenüber Aktionären (gem. §§ 826, 830 BGB) befürwortet hat, verurteilt jetzt das OLG Karlsruhe (v. 4.9.2008) zur Außenhaftung gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB).
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