Außenhaftung des Aufsichtsratsvorsitzenden

Ach­tung Auf­sichts­rats­vor­sit­zende: Nach­dem jüngst das OLG Düs­sel­dorf eine Außen­haf­tung
gegen­über Aktio­nä­ren (gem. §§ 826, 830 BGB) befür­wor­tet hat, ver­ur­teilt jetzt das OLG Karls­ruhe (v. 4.9.2008) zur Außen­haf­tung gegen­über Anle­gern wegen Bei­hilfe zum Betrug (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB).

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