MoMiG im Bundesrat

Heute wird das MoMiG im Bun­des­rat behan­delt – oder bes­ser: nicht eigens behan­delt, denn einen Antrag auf Ein­be­ru­fung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG wird es nicht geben. Damit ist das Gesetz zustande” (Art. 78 GG) gekom­men. Nach Aus­fer­ti­gung durch den Bun­des­prä­si­den­ten und Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatte (Art. 82 GG) kann es in Kraft tre­ten. Gem. Art. 25 MoMiG wird das der erste Tag des auf die Ver­kün­dung fol­gen­den Kalen­der­mo­nats sein (also wahr­schein­lich der 1.11.2008).

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