Das AktG erwähnt die „Vereinigungen von Aktionären” in etlichen Normen (§§ 125 I 1, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimmrechtsvertretung „entsprechend den Vorschlägen einer im Anerbieten des Kreditinstituts aufgeführten Aktionärsvereinigung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.
Nach dem AktG nehmen Aktionärsvereinigungen eine ähnliche Rechtsstellung wie Kreditinstitute ein, soweit die organisierte Stimmrechtsvertretung auf Hauptversammlungen betroffen ist. So hat der Vorstand der AG unter den in § 125 I 1 AktG näher bezeichneten Umständen Aktionärsvereinigungen die Einberufung des Hauptversammlung und deren Tagesordnung mitzuteilen. Die Vereinigung muss diese Mitteilung an ihre Mitglieder auf Verlangen weiterleiten, wenn es sich um Aktionäre dieser Gesellschaft handelt (§ 128…
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