Wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. DJT: Beschlüsse zum Personengesellschaftsrecht

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 71. DJT (Beschlüsse des 71. DJT) hat mit gro­ßer Mehr­heit befun­den, eine Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts ist gebo­ten, um das geschrie­bene Recht mit dem gel­ten­den Recht in Ein­klang zu brin­gen“. Über den Grund­an­satz einer Reform konnte aber keine Einig­keit erzielt wer­den. Einer­seits wurde abge­lehnt, dass die Reform nur sys­tem­im­ma­nent“ erfol­gen solle, d. h. unter grund­sätz­li­cher Bei­be­hal­tung der Unter­schei­dung zwi­schen GbR, Han­dels­ge­sell­schaf­ten und Part­ner­schafts­ge­sell­schaft (Nr. 2). Ande­rer­seits wurde abge­lehnt (Nr. 3: 25:25), dass die Tren­nung zwi­schen (han­dels-) gewerb­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und nicht gewerb­li­chen, u.a. frei­be­ruf­li­chen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auf­zu­ge­ben sei. Im Wider­spruch zu die­sem Ein­gangs­be­schluss wurde mehr­heit­lich dafür votiert, die KG allen Freien Beru­fen zur Ver­fü­gung zu stel­len …

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Rechtsformverfehlung des FC Bayern München e.V. — erlischt der Stern des Südens?

Vor zwei Tagen berich­tete zuerst Zeit-Online (und zahl­rei­che wei­tere Medien, kna­ckig wie immer BILD: Rechts-Pro­fes­sor will den FC Bay­ern löschen“) über ein Schrei­ben mei­nes Kol­le­gen Lars Leu­sch­ner an das Amts­ge­richt Mün­chen. (Ori­gi­nal­text s.u.). Es regt an, den FC Bay­ern Mün­chen e.V. von Amts wegen im Ver­eins­re­gis­ter zu löschen. Das ist gewiss ein Auf­re­ger, aber worum geht es wirk­lich? Es sind zwei grund­sätz­li­che The­men. Ers­tens: sind Ver­eins­kon­zerne zuläs­sig? Zwei­tens: wieso wird Glei­ches ungleich behandelt?

Leu­sch­ner ist der Auf­fas­sung, es sei zuläs­sig, dass der Ver­ein eine Kapi­tal­ge­sell­schaft beherrscht. Darin liege keine Rechts­form­ver­feh­lung. Die Struk­tur des FC Bay­ern Mün­chen e.V, der eine Mehr­heits­be­tei­li­gung von 75,01% an der FC Bay­ern Mün­chen AG hält, ist sei­ner Mei­nung …

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Unternehmensübernahme qua Insolvenzplan“ — Tagung in Düsseldorf

Das Insti­tut für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht und die Düs­sel­dor­fer Ver­ei­ni­gung für Insol­venz- und Sanie­rungs­recht e.V. laden ein zur 3. Jah­res­ta­gung. Die Ver­an­stal­tung fin­det am Frei­tag, den 7. Okto­ber 2016 von 10.00 bis 18.00 Uhr in Hör­saal 3C in Gebäude 23.01 der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf statt. Es referieren:

Dr. Franz Aleth, Fresh­fields, Köln / Prof. Dr. Chris­toph H. Seibt, Fresh­fields, Ham­burg / Dr. Jens Hage­böke, Flick Gocke Schaum­burg, Bonn / RinAG Angela Fischer: Der prak­ti­sche Fall: Sanie­rungs­maß­nahme Kapi­tal­schnitt im Insol­venz­plan­ver­fah­ren

Dr. Chris­tian Brünk­mans, Flick Gocke Schaum­burg, Bonn: Unter­neh­mens­über­nahme durch Insol­venz­plan – Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in der Praxis“

Prof. Dr. Hans-Fried­rich Mül­ler, Uni­ver­si­tät Trier: Rechts­pro­bleme des Bezugs­rechts­aus­schlus­ses bei Kapi­tal­maß­nah­men im Insolvenzplanverfahren“

Prof. Dr. Moritz Brink­mann, Rhei­ni­sche

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71. DJT: Reform des Personengesellschaftsrechts (Thesen)

Mitte Sep­tem­ber fin­det in Essen der 71. Deut­sche Juris­ten­tag statt. In der wirt­schafts­recht­li­chen Abtei­lung geht es um die Frage: Emp­fiehlt sich eine grund­le­gende Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts?” Die The­sen des Gut­ach­ters (Schä­fer) und der Refe­ren­ten (Hens­s­ler; Roß­kopf; Wicke) sind hier zu fin­den. Für eine grund­le­gende Reform tritt Hens­s­ler ein (s. These I 2), wäh­rend der Gut­ach­ter sich hier sehr zurück­hält. Für eine bes­sere (begriff­li­che und zT auch regis­ter­li­che) Erfas­sung der (unter­neh­me­ri­schen) BGB-Außen­ge­sell­schaft plä­die­ren alle Thesenaufsteller. …

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Für wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?

151. Diese Zahl von bör­sen­no­tier­ten und voll mit­be­stimm­ten Unter­neh­men, für die aktu­ell die feste Quote von 30 Pro­zent für alle Neu­be­set­zun­gen im Auf­sichts­rat gilt” nennt eine Über­sicht des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fami­lie, Senio­ren, Frauen und Jugend. Das ist zu einem Drit­tel falsch. Es sind ca. 100 Unter­neh­men, keine 151, die von der Geschlech­ter­quote des § 96 II AktG betrof­fen sind. Denn das Mit­be­stim­mungs­ge­setz gilt, wenn Unter­neh­men in der Regel mehr als 2.000 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen” 1 I Nr. 1 Mit­bestG). Nach den Daten des Minis­te­ri­ums, wel­che der Über­sicht zugrunde lie­gen, errei­chen zahl­rei­che der dort genann­ten Unter­neh­men diese Schwelle nicht (s. Excel-Tabelle am Sei­ten­ende der Über­sicht; dort sind aller­dings auch nur Zah­len …

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