Die GmbH in der alten und neuen Wahlperiode

Die Bun­des­tags­wahl steht kurz bevor. Das Stich­wort GmbH” wird man beim Stö­bern in den Wahl­pro­gram­men der Par­teien zwar ver­geb­lich suchen, aber außer­halb des Poli­tik­be­triebs steht die GmbH selbst­ver­ständ­lich nicht. Die belieb­teste Rechts­form der Wirt­schaft darf sich grund­sätz­lich der Auf­merk­sam­keit der Poli­tik sicher sein. Was hat die GmbH in der bald zu Ende gehen­den Wahl­pe­ri­ode erfah­ren, und was steht zu erwar­ten? — Dazu mein Bei­trag in der GmbH-Rund­schau 18/2013, R273 (GmbHR im Blick­punkt).

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Gesellschafterliste der GmbH: perfekt geregelt?

Wer drauf steht, ist drin. So kann man salopp die Gesell­schafter­liste bei der GmbH erklä­ren. Ent­schei­dend ist, wer die Hoheit über die Liste hat. Sie ist vom Geschäfts­füh­rer bzw. Notar zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen” (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dort wird die Liste auf­ge­nom­men (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG), d.h. in den digi­ta­len Regis­ter­da­teien gespei­chert. Das Regis­ter­ge­richt hat zu prü­fen, ob die Liste den for­ma­len Anfor­de­run­gen des § 40 GmbHG ent­spricht (BGH Beschluss v. 20. 9. 2011II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481). Eine inhalt­li­che Prü­fung fin­det grund­sätz­lich nicht statt. Die Gesell­schafter­liste wird also außer Haus ver­wahrt und sie ist öffent­lich zugäng­lich (§

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Vorsitz und Geschäftsstelle neu bei der Corporate-Governance Kommission

Kurz notiert: Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut e.V. wird die Funk­tion einer Geschäfts­stelle der Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex über­neh­men; s. Pres­se­mit­tei­lung v. 15.8.2013.
Einer Mel­dung in der FAZ zufolge wird ehe­ma­lige Daim­ler-Finanz­vor­stand Man­fred Gentz künf­tig die Regie­rungs­kom­mis­sion leiten.…

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Düsseldorfer Honorarprofessur für RiBGH Dr. Strohn

Der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende des II. Zivil­se­nats des BGH, Dr. Lutz Strohn, wurde zum Hono­rar­pro­fes­sor an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf ernannt. Pro­fes­sor Dr. Strohn war schon bei Errich­tung einer Juris­ti­schen Fakul­tät (1992) an der Uni­ver­si­tät als Lehr­be­auf­trag­ter enga­giert; seit 2007 hält er Kol­lo­quien über die Recht­spre­chung im Gesell­schafts­recht und wirkt an Semi­na­ren bzw. Vor­trä­gen mit. Er wurde 1951 gebo­ren. Nach Stu­dium und Pro­mo­tion im Kon­zern­recht (bei Prof. Dr. Wie­de­mann in Köln) wurde er 1979 Rich­ter in Wup­per­tal und Düs­sel­dorf (zuletzt Vor­sit­zen­der Rich­ter am OLG), seit 2003 beim BGH. Er ist Mit­her­aus­ge­ber eines HGB-Kom­men­tars und eines Gesamt­kom­men­tars zum Gesell­schafts­recht sowie Autor zahl­rei­cher Bei­träge in Fach­zeit­schrif­ten und Festschriften. …

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Wahlprogramme zum Gesellschaftsrecht

Der Gesell­schafts­recht­ler, so wich­tig er sich auch neh­men mag, sieht ein, dass sein Gebiet nicht im Mit­tel­punkt des Wahl­kamp­fes steht. Es kommt in den Wahl­pro­gram­men immer­hin am Rande vor. Zwei Gegen­stände nen­nen die nach­fol­gend prä­sen­tier­ten Par­tei­pro­gramme: Frau­en­quote und Vor­stands­ver­gü­tung. Die SPD fügt noch die Mit­be­stim­mung hinzu. Die Vor­stands­ver­gü­tung hat sich wohl erle­digt (gesellschafts‑, nicht steu­er­recht­lich), wenn die Akti­en­rechts­no­velle noch den Bun­des­rat passiert.

CDU (S. 63):

Wir (wol­len) die Erhö­hung des Anteils von Frauen in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten von Unter­neh­men gesetz­lich regeln. Dabei müs­sen Bund, Län­der und Kom­mu­nen mit gutem Bei­spiel vor­an­ge­hen, zum Bei­spiel in öffent­li­chen Betrie­ben, der Ver­wal­tung oder bei der Beset­zung von Auf­sichts- und Verwaltungsräten.

Mit einer ver­pflich­ten­den Flexi-Quote” wer­den wir von den bör­sen­no­tier­ten oder mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men

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Kommt die SEUP?

Ange­nom­men, die Rechts­re­geln für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nur einen Gesell­schaf­ter haben, wären in den 28 EU-Staa­ten fast gleich: Wür­den dann kleine und mitt­lere Unter­neh­men ver­stärkt in ande­ren Mit­glieds­staa­ten eine sol­che Gesell­schaft grün­den, um den dor­ti­gen Markt zu bedie­nen? Das will die Gene­ral­di­rek­tion für Bin­nen­markt der EU-Kom­mis­sion in einer Online-Kon­sul­ta­tion her­aus­fin­den, die noch bis Mitte Sep­tem­ber läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodi­fi­ziert 2009) schon eine Richt­li­nie über die Ein­per­so­nen-GmbH, aber diese behan­delt keine Kern­fra­gen wie unter ande­rem Ein­tra­gungs­pflich­ten, Gläu­bi­ger­schutz, Ver­le­gung des Sit­zes, Min­dest­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen, Auf­lö­sung” (Kon­sul­ta­ti­ons­text). Das soll jetzt nach­ge­holt und evtl. auch auf die Ein­per­so­nen-Akti­en­ge­sell­schaft erstreckt werden. 

Die Initia­tive ent­spricht dem Kom­mis­si­ons-Akti­ons­plan 2012 für euro­päi­sches Gesell­schafts­recht. Sie geht zurück auf einen Exper­ten­vor­schlag zum euro­päi­schen Kon­zern­recht

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Bundesrat gibt grünes Licht für PartGG mbB

Eine Alter­na­tive für die Freien Berufe – eine Lücke im Sys­tem wird geschlos­sen” beti­telt das BMJ eine Pres­se­mit­tei­lung. Alter­na­tiv­los”© war sie also nicht, die bis­he­rige Part­ner­schaft mit unbe­schränk­ter Berufs­haf­tung (§ 8 I, II PartGG), denn mit dem heu­ti­gen Pas­sie­ren des Bun­des­ra­tes gibt es auch die beschränkte Berufs­haf­tung (Geset­zes­text). Dass damit eine Lücke im Sys­tem” geschlos­sen wor­den sei darf man auch bezwei­feln. Viel­leicht ist dadurch erst ein Sys­tem­bruch ent­stan­den, dass es jetzt eine Per­so­nen­ge­sell­schaft gibt, deren beson­dere Mit­glie­der einen Haf­tungs­aus­schluss für bestimmte Ver­bind­lich­kei­ten ihrer Gesell­schaft errei­chen kön­nen. Die Rede ist von den beson­de­ren Mit­glie­der des­halb, weil der­zeit nur Rechts­an­wälte, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, deren Berufs­ge­setze eine (unter­schied­lich hohe!) Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­se­hen, an dem Pri­vi­leg teil­ha­ben. …

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