Börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien haben die Einberufung ihrer Hauptversammlung „Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten”, von denen eine europaweite Verbreitung zu erwarten ist (§ 121 Abs. 4a AktG). Jetzt gibt es eine Diskussion, ob die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 121 Abs. 4 S. 1 iVm § 25 S. 1 AktG) genügt oder ob Zusätzliches erforderlich ist (und wenn ja, was?). Meiner Meinung nach genügt die Veröffentlichung auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers. Damit ist ein Medium adressiert, das die gesamte Europäische Union erreicht.
Der Umstand, dass das Gesetz zwischen Bekanntmachung (Abs. 4) und Zuleitung an Medien (Abs. 4a) unterscheidet, begründet keinen sachlichen Unterschied. Dieser wäre nur gegeben, wenn die Einberufung in der gedruckten Ausgabe des …
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