BAG zum Rechtsweg des gekündigten GmbH-Geschäftsführers

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat jüngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789/12) erneut klar­ge­stellt, dass der Rechts­weg zu den Gerich­ten für Arbeits­sa­chen nicht eröff­net ist, wenn der Geschäfts­füh­rer noch amtiert. Dies folge aus § 5 I 3 ArbGG, wonach Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans nicht als Arbeit­neh­mer gel­ten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kom­pli­ziert, nur den Rechts­weg. Sach­lich kann das Anstel­lungs­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers wegen des­sen star­ker inter­ner Wei­sungs­ab­hän­gig­keit” (BAG) als Arbeits­ver­hält­nis zu qua­li­fi­zie­ren sein. Dann haben die zustän­di­gen ordent­li­chen Zivil­ge­richte eben mate­ri­el­les Arbeits­recht anzuwenden. 

Im Fall des BAG wurde 2009 ein Arbeits­ver­trag mit dem Klä­ger geschlos­sen. 2011 wurde der Klä­ger zum Geschäfts­füh­rer bestellt. Ein zusätz­li­cher Ver­trag wurde inso­weit nicht geschlos­sen, viel­mehr der bestehende Ver­trag still­schwei­gend – form­los – in Bezug auf die Über­nahme der Geschäfts­füh­rung” (BAG) ergänzt. Der Ver­trag wurde vom Insol­venz­ver­wal­ter gekün­digt, aber der Geschäfts­füh­rer nicht abbe­ru­fen. Wäre er abbe­ru­fen wor­den, dann kommt die Zustän­dig­keit der Arbeits­ge­richte in Betracht, wenn es um Ansprü­che geht, die aus dem nicht auf­ge­ho­be­nen Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend der Zeit als Geschäfts­füh­rer resultieren. 

Das Urteil ist zum einen bedeut­sam für Geschäfts­füh­rer, die trotz ihrer Organ­stel­lung als Arbeit­neh­mer zu qua­li­fi­zie­ren sind. Mit die­ser Qua­li­fi­ka­tion ist man heute schnel­ler als frü­her bei der Hand. Erin­nert sei an die Danosa-Ent­schei­dung des EuGH, wonach Fremd-Geschäfts­füh­rer und auch Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Seg­nun­gen arbeits­recht­li­cher Schutz­vor­schrif­ten erfah­ren. Wenn sich diese (für den Mut­ter­schutz vor­ge­zeich­nete) Linie ins­ge­samt durch­setzt, sind sehr viele Chefs als Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen. Der bis­he­rige Arbeits­ver­trag kann dann wei­ter Grund­lage der Tätig­keit blei­ben. Wird nichts ande­res ver­ein­bart, ergänzt die zusätz­li­che Über­nahme der Geschäfts­füh­rung zwar den Arbeits­ver­trag; sie begrün­det aber nicht zwangs­läu­fig ein beson­de­res Geschäfts­füh­rer­dienst­ver­hält­nis. Für den Rechts­weg indes­sen ist nach dem BAG die kor­po­ra­ti­ons­recht­li­che Lage ent­schei­dend, nicht das dane­ben bestehende Rechts­ver­hält­nis (Dienst- oder Arbeitsvertrag). 

Das Urteil ist zum zwei­ten bedeut­sam für die Gegen­seite des Geschäfts­füh­rers. Wenn man über­haupt ver­mei­den will, dass der Streit über die Kün­di­gung zu den Gerich­ten für Arbeits­sa­chen gelangt, dann darf man nicht gleich­zei­tig abbe­ru­fen. Für den Insol­venz­ver­wal­ter ist das wei­tere Amtie­ren kein Pro­blem, da der Ver­wal­ter über das Ver­mö­gen der GmbH ver­fügt. Außer­halb der Insol­venz wird man es sich gut über­le­gen, ob und in wel­chen Kon­stel­la­tio­nen ein Gekün­dig­ter noch wei­ter ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Organ der GmbH sein soll. 

(BAG-Ent­schei­dung noch unver­öf­fent­licht; mit­ge­teilt von RA Ste­phan Ries, Wup­per­tal).

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