Es hat etwas länger gedauert als geplant, aber jetzt ist sie im Buchhandel: die Neuauflage des Baumbach/Hueck, GmbHG (19. Aufl., 2010, letzteres entsprechend den Gepflogenheiten der Verlagsbranche).
Das Vorwort: „Die GmbH war und ist weiterhin die erfolgreichste Rechtsform des deutschen Unternehmensrechts. Die Konkurrenz ausländischer Rechtsformen, insbesondere der englischen Private Limited Company hat ihr entgegen vielen Unkenrufen das Wasser nicht abzugraben vermocht. Dieser Konkurrenz durch Erleichterungen für die Gründung und Finanzierung der GmbH entgegenzuwirken hat sich der deutsche Gesetzgeber dennoch bemüht. Abweichend von ursprünglichen Plänen und vielen Vorschlägen ist er dabei mit Zurückhaltung vorgegangen, hat aber gleichwohl mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 erheblich in die Substanz des GmbHG eingegriffen. Das MoMiG stellt demzufolge die umfassendste Reform dar, die dem GmbHG seit seinem Bestehen zuteil geworden ist. Deshalb ist die Neuauflage die seit der 14. Auflage tiefgreifendste, die das von Adolf Baumbach begründete und von Alfred Hueck seit der 5. bis zur 13. Auflage fortgeführte und zu hohem Ansehen gebrachte Werk bislang erfahren hat. Die Erläuterung und Integrierung der vom MoMiG getroffenen zahlreichen Neuregelungen bildet selbstverständlich den Kern der neubearbeiteten Partien der Neuauflage.
Im einzelnen befasst sich die Neuauflage mit den erheblichen Veränderungen, die das MoMiG für das Gründungsrecht und das Recht der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals gebracht hat. Besondere Aufmerksamkeit war hier u. a. der neuen Rechtsform Unternehmergesellschaft sowie den Erleichterungen hinsichtlich der Behandlung von Sacheinlagen sowie der Abschwächung des Hin- und Herzahlungsverbots zu schenken. Nicht weniger Anlass zu weitreichender Umarbeitung brachte die gesetzgeberische Neugestaltung des Kapitalersatzrechts mit sich. Neben diesen Grundanliegen des Reformgesetzgebers verfolgt das MoMiG auch ganz andere Ziele, deren Integration in die Dogmatik des GmbH-Rechts konzeptionelle Neuansätze erforderlich macht, wie insbesondere die Etablierung einer Art von Gutglaubensschutz beim Erwerb von Geschäftsanteilen sowie die Bekämpfung sog. Unternehmensbestattungen. Erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat, dass die Reform mit der Preisgabe oder Aufweichung etlicher Prinzipien des überkommenen GmbH-Rechts einhergeht, was zu manchen Brechungen im Gesetzesgefüge geführt hat und zu disparaten Zweckbestimmungen mancher Normen zwingt. Eine in sich geschlossene und widerspruchsfreie Auslegung des Gesetzes ist dadurch schwieriger geworden.
Entsprechend dem Bestreben des Reformgesetzgebers, die Bedeutung des Stammkapitals für den Gläubigerschutz herabzustufen und diesen nach wie vor selbstverständlich unverzichtbaren Schutz auf ein zweites Bein in Gestalt krisenbezogener Pflichten von Geschäftsführern und Gesellschaftern zu stützen, war auch insoweit eine Neugewichtung der Kommentierung erforderlich. Dass die Neuauflage auch das dem GmbHG neu eingefügte Rechtsinstitut des genehmigten Kapitals behandelt, versteht sich. Berücksichtigt sind auch noch die Änderungen des Gesetzestexts durch das ARUG. Auch Neuansätze der Rechtsprechung führten zu tiefgreifenden Veränderungen der Kommentierung, wie insbesondere im Bereich der Haftung von Gesellschaftern für sog. „existenzvernichtende” Eingriffe (besser: für Insolvenzverursachung).
Die Neuauflage hat Veränderungen auch im Kreis der Verfasser gebracht. Joachim Schulze-Osterloh ist aus diesem Kreis ausgeschieden. Seine Kommentierung des Jahresabschlussrechts nimmt er mit, um sie in größerem Rahmen auszubauen und fortzuführen. An seine Stelle ist Ulrich Haas getreten, der die Kommentierung des Jahresabschlussrechts in erheblich verkleinertem Rahmen durchführt. Die übrigen von Schulze-Osterloh bislang betreuten Teile bearbeitet er hingegen im bisherigen Umfang. Ausgeschieden aus dem Kreis der Verfasser ist auch Wolfgang Servatius, dessen von ihm bearbeitete, ursprünglich von Schulze-Osterloh konzipierte Teile Ulrich Haas weiterführt. Zur Mitwirkung von Goetz Hueck gilt weiterhin das im Vorwort zur 18. Auflage Dargelegte: Er ist in großen Teilen des Texts noch immer als Mitverfasser präsent, hat aber an der Neuauflage selbst nicht mitgewirkt. Insoweit trägt Lorenz Fastrich die Verantwortung allein.
Die Neuauflage bringt die Erläuterungen auf den Stand vom Frühjahr 2009. Etliche spätere Entscheidungen und Aufsätze konnten teilweise noch eingearbeitet oder wenigstens zitiert werden. Unseren Mitarbeitern, die uns bei der Neubearbeitung unterstützt haben, danken wir auch an dieser Stelle herzlich.
Die zahlreichen durch das Reformwerk neu aufgeworfenen Probleme können selbstverständlich nicht auf einen Schlag einer optimalen, überall überzeugenden Lösung zugeführt werden. Rückmeldungen aus der Praxis mit Hinweisen auf Unzuträglichkeiten, die sich aus Neuregelungen wie aus den dazu entwickelten Lösungen ergeben, sind uns daher willkommen. Gleichermaßen freuen wir uns aber auch über Bemerkungen, mit denen die Richtigkeit solcher Lösungen bestätigt wird. Dass wir Hinweise auf Fehler und Unstimmigkeiten und nicht zuletzt auf Lücken dankbar entgegennehmen, versteht sich.
Düsseldorf, München, Tübingen und Zürich im Juni 2009
Lorenz Fastrich Ulrich Haas Ulrich Noack Wolfgang Zöllner ”
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