Die zeitliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG). Andererseits muss die Hauptversammlung in einem für die Teilnehmer angemessenen zeitlichen Rahmen stattfinden (sonst ist an die faktische Behinderung der Teilnahme und der Stimmrechtswahrnehmung zu denken – auch Anfechtungsgründe!). Dieses Dilemma kann durch die Satzung zu regeln versucht werden, seit November 2005 gibt es den § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG: „Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken”.
Schon 2006 haben etliche Gesellschaften entsprechende Satzungsänderungen durchgeführt und in der gegenwärtigen HV-Saison sind zahlreiche Nachzügler noch dabei. Marsch-Barner geht in einem Beitrag für Status:Recht auf die Problematik und die Klauseln ein.
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