Die Hauptversammlung stimmte der Verpflichtung zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens gem. § 179a AktG zu. Dagegen erhob ein Aktionär eine Anfechtungsklage (§§ 243 ff AktG). Nach Klageerhebung erging ein Hauptversammlungsbeschluss zur Übertragung der Aktien des Klägers auf den Hauptaktionär (§ 327a AktG), der im Handelsregister eingetragen wurde (§ 327e AktG). Kann der Ex-Aktionär dennoch die Anfechtungsklage weiter betreiben?
Ja, sagte gestern der II. Zivilsenat des BGH. Der „ausgeschlossene” ehemalige Aktionär behalte seine Anfechtungsbefugnis entsprechend § 265 II ZPO, sofern er ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Anfechtungsprozesses habe. Dieses Interesse kann darin liegen, dass der Zustimmungsbeschluss zu der Verpflichtung zur Vermögensübertragung für nichtig erklärt wird, womit Bereicherungsansprüche entstünden, die geeignet sind, die im Spruchverfahren zu ermittelnde Barabfindung (§ 327b AktG) zu erhöhen.
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