BGH zu §§ 35, 38 WpÜG

§ 35 WpÜG ent­hält kein Indi­vi­du­al­recht auf ein Kauf­an­ge­bot durch den Kon­troll­in­ha­ber an die übri­gen Aktio­näre. Ebenso wenig ver­mit­telt § 38 WpÜG einen selb­stän­di­gen Zins­an­spruch. Über diese umstrit­te­nen Rechts­fra­gen hat heute der II. Zivil­se­nat des BGH ent­schie­den (II ZR 80/12). Es bleibt also bei den Sank­tio­nen des WpÜG (ins­be­son­dere Rechts­ver­lust nach § 59 WpÜG), wenn der Kon­troll­in­ha­ber nicht bie­tet (d.h. keine Ange­bots­un­ter­lage” bei der BaFin ein­reicht und veröffentlicht).

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