BGH zu Darlehen im Aktienkonzern

Es zeich­net sich eine Abkehr von der November”-Rechtsprechung ab. Die bilan­zi­elle Betrach­tungs­weise gilt auch für Dar­le­hen im Akti­en­kon­zern. Sind sie markt­ge­recht ver­zinst und ist der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig, so ist nicht stets noch zusätz­lich eine Besi­che­rung zu verlangen. 

Aus der gest­ri­gen Pres­se­mit­tei­lung des BGH (zur Ent­schei­dung v. 1.12.2008 — II ZR 102/07):

Der Insol­venz­ver­wal­ter der MPS AG nimmt die bei­den Beklag­ten als ehe­ma­lige Auf­sichts­rats­mit­glie­der der Schuld­ne­rin auf Scha­den­er­satz wegen eines Teil­be­tra­ges von knapp 7 Mio. € in Anspruch. Er wirft den Beklag­ten vor, sie hät­ten ihre organ­schaft­li­chen Pflich­ten ver­letzt, weil sie es zuge­las­sen hät­ten, dass die Schuld­ne­rin an ihre Mehr­heits­ak­tio­nä­rin, die MPS GmbH Dar­le­hen in erheb­li­cher Höhe ohne Sicher­heit bege­ben hat. … Das Beru­fungs­ge­richt hat sich – an das sog. Novem­ber­ur­teil” des II. Zivil­se­nats anleh­nend (BGHZ 157, 72) — in wei­ten Tei­len der Argu­men­ta­tion des Klä­gers ange­schlos­sen, dass die Beklag­ten ihrer Über­wa­chungs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men seien. Es hat des­we­gen die Beklag­ten im Wesent­li­chen ent­spre­chend dem Antrag des Klä­gers zum Scha­den­er­satz nach den §§ 318, 317 iVm § 311 AktG verurteilt. 

Der II. Zivil­se­nat hat das ange­foch­tene Urteil auf­ge­ho­ben (…). Er hat das Ver­hält­nis des § 311 AktG zu den §§ 57 und 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG – nicht zuletzt im Hin­blick auf die klar­stel­len­den Ände­run­gen des § 57 AktG durch das MoMiG – anders als das Beru­fungs­ge­richt bestimmt. Soweit sonst nach § 57 oder § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG erfasste Vor­gänge von der Son­der­vor­schrift des § 311 AktG für den fak­ti­schen Akti­en­kon­zern erfasst wer­den, wer­den die genann­ten Bestim­mun­gen ver­drängt. Der abhän­gi­gen Gesell­schaft zuge­fügte Nach­teile müs­sen danach nicht sofort aus­ge­gli­chen wer­den; es reicht aus, wenn der Aus­gleich spä­tes­tens am Ende des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res statt­fin­det oder zu die­sem Zeit­punkt ein Rechts­an­spruch auf Durch­füh­rung des Aus­gleichs ein­ge­räumt wird. Ent­ge­gen der Ansicht des Klä­gers ist nicht schon die Ein­räu­mung eines – markt­ge­recht ver­zins­ten – Dar­le­hens des­we­gen nach­tei­lig, weil es nicht besi­chert wor­den ist; nach der Sys­te­ma­tik der Vor­schrif­ten und dem Sinn des Geset­zes reicht es aus, wenn im Zeit­punkt der Aus­rei­chung des Dar­le­hens der Rück­zah­lungs­an­spruch voll­wer­tig ist. Die Gel­tung die­ses Prin­zips hat der Gesetz­ge­ber soeben mit der Ände­rung des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (Gel­tung der bilan­zi­el­len Betrach­tungs­weise) durch das MoMiG ent­ge­gen Zwei­feln, die das erwähnte Novem­ber­ur­teil her­vor­ge­ru­fen hat, klargestellt.” 

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